Gesetzesänderungen
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Ab 2018 ist die Anforderung einer Gesonderten Meldung elektronisch möglich. Für die Teilnahme am Verfahren ist eine einmalige Registrierung erforderlich.
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Ab 2018 ist die Anforderung einer Gesonderten Meldung elektronisch möglich. Für die Teilnahme am Verfahren ist eine einmalige Registrierung erforderlich.
Die elektronische Teilnahme ist vorerst optional.
Arbeitgeber haben auf Verlangen die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn "Rentenantragsverfahren“ gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren.
Die Gesonderte Meldung durch den Arbeitgeber ist in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV geregelt.
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