Gesetzesänderungen

Unfallversicherung

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat zusammen mit den anderen Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die „Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung“ nach § 103 SGV IV festgelegt.

Das Gesetz umfasst das Meldeverfahren zur Unfallversicherung (UV-Stammdatendienst) sowie die Abgabe des Lohnnachweises in elektronischer Form (Lohnnachweis Digital).

Der digitale Lohnnachweis soll für das Beitragsjahr 2017 – wie bereits für das Jahr 2016 -- parallel zum bisherigen Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaften übermittelt werden. Die Beiträge werden auf Basis des bisherigen Lohnnachweises berechnet. Ab 01.01.2019 (für den Meldezeitraum 2018) ist nur noch der digitale Lohnnachweis zu übermitteln.

Die Teilnahme am Verfahren ist seit 01.01.2017 gesetzlich verpflichtend.

Meldeverfahren zur Unfallversicherung

Je Mitgliedschaft und Meldejahr müssen die Stammdaten zur Unfallversicherung bei der DGUV aus dem Lohnprogrammen abgefragt werden. Nach erfolgreicher Abfrage werden die gültigen Stammdaten in den Lohnprogrammen bereitgestellt.

Übermittlung des digitalen Lohnnachweises

Der digitale Lohnnachweis 2017 muss bis spätestens 16.02.2018 übermittelt werden.

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