Vermögensverwaltende GmbH

Auf Strecke steuern sparen

Von John Büttner

Wer Grundbesitz, Immobilien oder andere Kapitalanlagen verwaltet, sollte auch an die Rechtsform der GmbH denken, da sich bei einer langfristigen Strategie die steuerlichen Vorteile hier vermögensbildend auswirken können.

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Die Gründe für die Vermögensverwaltung in Form einer GmbH können vielfältig sein. Wer etwa Beteiligungen hält oder sonstige Kapitalanlagen verwaltet, kann aufgrund der Haftungsbeschränkung bei einer GmbH Risiken minimieren. Zudem spielen regelmäßig auch steuerliche oder wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt bei einer Direktanlage der jeweils individuelle Einkommensteuersatz zur Anwendung, sodass es – abhängig vom jeweiligen Investitionsziel – sinnvoll sein kann, auch in einem solchen Fall die Rechtsform der GmbH in Betracht zu ziehen. Die steuerlichen Vorteile, die sich durch Umschichtung von Privatvermögen in eine GmbH ergeben, sind anhand der Besteuerung von laufenden Erträgen aus dem verwalteten Vermögen sowie der Besteuerung von Umschichtungen und damit einhergehend insbesondere der Realisierung von Veräußerungsgewinnen zu beurteilen. Zu beachten ist auch, dass andere Anlageformen [Aktienfonds / Exchange Traded Funds (ETF) oder Private-Equity-(PE-)Beteiligungen] ebenfalls von Begünstigungen profitieren können. Die Vorzüge ergeben sich bei der Besteuerung von Dividenden oder dividendenähnlichen Erträgen sowie der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Gemeint sind Erträge der GmbH im Sinne von § 8b Abs. 1 und Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Mit Blick auf die Körperschaft- beziehungsweise Gewerbesteuer können sich hier steuerliche Vorteile ergeben.

Körperschaftsteuer

Laufende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz oder Immobilien unterliegen bei einer vermögensverwaltenden GmbH der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags (SolZ). Im Vergleich zu einer Direktanlage, bei der solche Erträge mit dem jeweils individuellen Steuersatz zuzüglich SolZ zu versteuern sind, ergeben sich hier Liquiditätsvorteile. Hält die GmbH zum Beispiel eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft und beträgt diese Beteiligung der GmbH zu Beginn des betreffenden Kalenderjahrs unmittelbar mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital dieser Kapitalgesellschaft, so sind Dividendenerträge hieraus grundsätzlich steuerfrei zu stellen (§ 8b Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 KStG, § 8b Abs. 4 S. 6 KStG). Gemäß § 8b Abs. 5 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 KStG gelten dabei fünf Prozent der Bezüge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und werden somit der Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ) unterworfen. Mithin beläuft sich die Körperschaftsteuerlast auf circa 0,79 Prozent, die sich aus der Besteuerung von fünf Prozent der Bezüge mit dem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent zuzüglich SolZ ergeben. Auch Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 lit. a EStG gehören, sind entsprechend § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich steuerfrei. Allerdings gelten auch hier wiederum fünf Prozent als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, sodass der Veräußerungsgewinn effektiv zu 95 Prozent von der Körperschaftsteuer befreit ist (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG). Im Gegensatz zur Besteuerung von Dividenden und dividendenähnlichen Erträgen gemäß § 8b Abs. 1, Abs. 4 KStG setzt die Inanspruchnahme der Freistellung von Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG jedoch keine Mindestbeteiligung voraus.

Gewerbesteuer

Bei richtiger Gestaltung kann auch eine Gewerbesteueroptimierung erreicht werden, sodass es bei einer Effektivbelastung von 15,825 Prozent (Körperschaftsteuer und SolZ) verbleiben kann. Das gilt grundsätzlich auch für Gewinne, die aus der Veräußerung von Grundbesitz resultieren. Dies erscheint bei Immobilien, die im Privatvermögen gehalten werden und nach Ablauf einer Haltefrist von zehn Jahren steuerfrei veräußert werden, nicht immer vorteilhaft. Jedoch besteht die Möglichkeit, einen Veräußerungsgewinn über die Bildung der § 6b-Rücklage des Einkommensteuergesetzes (EStG) zumindest teilweise zu neutralisieren. Dividenden können im Rahmen der Gewerbesteuer ebenfalls von einer Steuerbefreiung profitieren. Die Freistellung setzt jedoch voraus, dass zu Beginn des Erhebungszeitraums eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent am Grund-, Stamm- oder Nennkapital besteht [§ 9 Nr. 2a und Nr. 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG)]. Dabei gilt auch für gewerbesteuerliche Zwecke eine effektive Steuerfreistellung von 95 Prozent, sodass auch in diesem Fall die Fiktion von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in Höhe von fünf Prozent mit einfließt (§ 9 Nr. 2a S. 4 und Nr. 7 S. 2 GewStG). Aus gewerbesteuerlicher Sicht ist es zudem möglich, den Gewinn zu kürzen. Gemäß § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG kann die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitz gekürzt werden. Auf Antrag tritt an Stelle der vorbezeichneten Kürzung bei Unternehmen,

  • die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder

  • neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder

  • daneben Wohnungsbauten betreuen oder

  • Einfamilien- beziehungsweise Zweifamilienhäuser oder

  • Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der jeweils geltenden Fassung errichten und veräußern,

die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Voraussetzung der Ausschließlichkeit bedeutet, dass die begünstigte Tätigkeit – abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen (§ 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG) – ausnahmslos in der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz liegt. Auch in zeitlicher Hinsicht ist diese Voraussetzung relevant, denn die Tätigkeit muss während des gesamten Erhebungszeitraums ausgeübt werden. Eine Ausnahme von der Ausschließlichkeit wird nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber für den Fall einer Veräußerung des einzigen Grundstücks gemacht, wenn es zum 31. Dezember um 23:59 Uhr des Erhebungszeitraums veräußert wird (BFH-Urteil vom 11.08.2004 – I R 89/03, vgl. a. H 9.2 (1) GewStR). Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gilt gemäß § 9 Nr. 1. S. 3 GewStG unter anderem entsprechend, wenn in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen,

  • Teileigentum im Sinne des WEG errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66,66 Prozent Wohnzwecken dient oder

  • Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als bei fünf Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes liegen.

Die im Rahmen des Fondsstandortgesetzes (FoStoG) eingeführte sogenannte Bagatellgrenze ist insbesondere mit Blick auf eine Überlassung von Betriebsvorrichtungen relevant. Da vor der Gesetzesänderung die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, die keinen funktionalen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück aufwies, dazu führte, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung entfiel, wird dieses Risiko nun durch die Bagatellgrenze etwas entschärft. Wer dieses Risiko jedoch gänzlich minimieren will, ist wie bisher gezwungen, keine Betriebsvorrichtungen zum Gegenstand eines Mietvertrags zu machen.

Grundbesitz

Häufig wird auch darüber nachgedacht, Grundbesitz aus dem Privatvermögen in eine vermögensverwaltende GmbH einzubringen. Auch hier sind Vor- und Nachteile genau abzuwägen. Vor allem ist zu beachten, dass dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt. Sofern im Einzelfall eine gewerbliche Prägung erwünscht ist, etwa um die AfA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen, wäre mit Blick auf § 5 GrEStG auch eine GmbH & Co. KG in Betracht zu ziehen. § 24 GrEStG sowie dessen Geltungsdauer sollte in diesem Zusammenhang jedoch beachtet werden.

Vor- und Nachteile abwägen

Ausgehend von einer circa 30-Prozent-Belastung (Körperschaft- und Gewerbesteuer nebst SolZ) würde bei Erfüllung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Voraussetzungen eine Belastung von etwa 1,5 Prozent bestehen (30 Prozent auf fünf Prozent des steuerpflichtigen Anteils) und damit im Vergleich zu einer Direktanlage nicht nur niedriger besteuert, sondern auch ein nicht zu unterschätzender Liquiditätsvorteil entstehen, der im Rahmen einer Wiederanlage verwendet werden kann. Bei Veräußerungsgewinnen sind gewerbesteuerlich ebenfalls 95 Prozent steuerfrei (§ 7 GewStG). Damit kann auch bei Veräußerungsgewinnen wie bei der Dividendenbesteuerung im Vergleich zu einer Direktanlage ein Liquiditätsvorteil erreicht werden. Aber auch hier gilt, dass dieser Vorteil wirtschaftlich nur sinnvoll ist, wenn eine Wiederanlage erfolgt und nicht auf die Gesellschafterebene ausgeschüttet wird. Damit bedingt die vermögensverwaltende GmbH zugleich, dass der jeweilige Gesellschafter (Investor) nicht zwingend darauf angewiesen ist, seine Liquidität im Privatvermögen zu halten, sondern bereit und in der Lage ist, die vermögensverwaltende GmbH langfristig zu einem weiteren Vermögensaufbau zu nutzen. Andernfalls dürfte diese Variante nur einen unnötigen Kostenblock darstellen und steuerlich sowie wirtschaftlich nicht sinnvoll sein.

Handlungsoptionen

Im Rahmen einer Vermögensstrukturierung werden Investitionsziele, zeitliche Anlagehorizonte, die privat benötigte Liquidität sowie die vorhandenen und verschiedenen Asset-Klassen abgefragt und besprochen. Im Rahmen der Besprechungen kommt man zu dem Ergebnis, dass die Wertpapieranlagen weiterhin auf der privaten Vermögensebene vorgenommen werden sollen, da insoweit keine Begünstigung nach § 8b Abs.1 und Abs. 2 KStG zu erwarten ist. Die gleichfalls vorhandenen PE-Beteiligungen werden mit steuerlicher Rückwirkung in eine GmbH eingebracht, da die Rückflüsse aus diesen Beteiligungen als Veräußerungsgewinne zu qualifizieren sind und somit auf Ebene der GmbH begünstigt besteuert werden. Die GmbH soll auch zukünftig entsprechende Investitionen zeichnen. Immobilien beziehungsweise Grundbesitz sollen wiederum auf privater Ebene gehalten werden, um nach zehn Jahren eine steuerfreie Veräußerung erhalten zu können. Ein – wie auch immer gearteter - Handel mit Immobilien ist nicht beabsichtigt. Im Rahmen der Strukturierung werden nicht nur die steuerlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen und sonstigen Bedürfnisse und Absichten mit einbezogen.

Fazit

Ein Allheilmittel ist die vermögensverwaltende GmbH sicherlich nicht und ein sich hieraus ergebender Vorteil kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt werden. Andernfalls kann sich der vermeintliche Vorteil auch schnell in einen wirtschaftlichen Nachteil verkehren. Tatsächlich aber kann sich die Nutzung der Befreiungstatbestände vermögensbildend auswirken, da Steuerabflüsse zunächst unterbleiben. Erreicht wird dies durch den Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent im Zusammenspiel mit der Inanspruchnahme einer erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung, sowohl für Kapitalanlagen als auch für Immobilien – jedenfalls bei Thesaurierung und Wiederanlage einer Ertragsteuerreduzierung. Der dadurch entstehende Stundungsvorteil ist jedoch gegen die Nachteile der vermögensverwaltenden GmbH abzuwägen. So besteht zum einen ausnahmslos Betriebsvermögen, zum anderen unterliegen Gewinne der Gesellschafter auf deren Ebene wiederum der Einkommensteuer. Zudem ist die vermögensverwaltende GmbH wegen ihrer Buchführungs- und Bilanzierungspflicht auch kostenintensiver als eine Vermögensverwaltung im Bereich von Privatvermögen. Daher ist sie grundsätzlich nur bei einer langfristig orientierten Strategie lohnenswert.

John Büttner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei FPS in Frankfurt am Main

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