Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfer - Begriffserklärung: Wirtschaftsprüfer führen betriebswirtschaftliche Prüfungen durch (§ 2 Abs. 1 WPO). Dabei handelt es sich um die durch das Gesetz vorgeschriebene Haupt- und Vorbehaltsaufgabe.

Wirtschaftsprüfer prüfen neben Jahresabschlüssen und Lageberichten, auch Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte und erteilen Bestätigungsvermerke über die Prüfung und deren Ergebnis bzw. versagen ihn.

Wirtschaftsprüfer sind auch bei Prüfungen von nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Jahres- und Konzernabschlüssen und sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen - beispielsweise Sonderprüfungen nach dem Aktiengesetz - gefragt.
Bei bis zu mittelgroßen Kapitalgesellschaften dürfen auch vereidigte Buchprüfer die gesetzliche Prüfung durchführen.

Ebenso sind freiwillige Jahresabschlussprüfungen durch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer möglich.
Aufgrund seiner besonderen Befähigung werden dem Wirtschaftsprüfer regelmäßig auch sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen übertragen, wie etwa Due-Diligence-Prüfungen und Unterschlagungsprüfungen.

Umfangreiches Aufgabengebiet

  • Steuerberatung: Zu den beruflich vereinbaren Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers zählt die unbeschränkte (geschäftsmäßige) Hilfeleistung in Steuersachen - die Steuerberatung. Sie umfasst auch das Recht der Vertretung der Steuerpflichtigen vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten.
  • Gutachter/Sachverständigentätigkeit: Ebenfalls zum Berufsbild "Wirtschaftsprüfer" gehört die Tätigkeit als Gutachter oder Sachverständiger in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung, zu der zum Beispiel die Unternehmensbewertung zählt.
  • Unternehmensberatung: Die Beratung in unternehmerischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten kann ebenfalls zu den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers gehören.
  • Rechtsberatung: In Angelegenheiten, mit denen der Wirtschaftsprüfer beruflich befasst ist, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen und die er ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigen kann, ist der Wirtschaftsprüfer auch zur Rechtsbesorgung/-beratung befugt.

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