Pressegespräch zur Simulationsstudie Ersetzendes Scannen
Statement Ulrich Schwenkert, Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Vorsitzender Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg
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Vorsitzender Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg
"Die Simulationsstudie hat gezeigt, dass das ersetzende Scannen in finanzgerichtlichen Verfahren in der Regel keinen Beweisverlust bedeutet. Selbst wenn Belege vom Steuerpflichtigen eigenhändig und ohne Beachtung der Richtlinie RESISCAN des Bundesamts für Informationstechnik (BSI) eingescannt werden, dürfte dies keine Rechtsnachteil nach sich ziehen. In der finanzgerichtlichen Praxis wird sehr häufig mit Belegkopien gearbeitet, die Vorlage des Originals wird in der gerichtlichen Praxis in der Regel weder von Finanzämtern noch von Finanzrichtern gefordert. Eine gescannte Datei ist nichts anderes als eine digitale Kopie des Originals. Sie sollte daher auch nicht anders behandelt werden.
Misstrauisch dürften Finanzbehörden und -gerichte erst werden, wenn weitere Umstände auf eine Manipulation der gescannten Belege hindeuten, wie etwa Abweichungen im Schriftbild oder ein unterschiedliches Aussehen von Rechnungen des gleichen Rechnungsausstellers. Wenn Belege und andere Unterlagen unter Beachtung von RESISCAN eingescannt werden, erhöht dies in jedem Fall den Beweiswert erheblich. Der organisatorische und technische Aufwand für ein rechtssicheres ersetzendes Scannen ist überschaubar aber nicht unerheblich. Daher kann es für Steuerpflichtige günstiger sein, das Scannen auf professionelle Unternehmen oder auf ihren steuerlichen Berater zu übertragen, die nach den Vorgaben von RESISCAN scannen.
Die Studie hat auch gezeigt, dass sich durch das ersetzende Scannen neue Rechtsfragen ergeben. Für Fälle, in denen die Finanzverwaltung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder in ständiger Praxis Originalbelege anfordert (beispielsweise Spendenbescheinigungen oder Kapitalertragsteuerbescheinigungen), wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob eine digitale Kopie den Zweck erfüllen kann, der hinter der Anforderung des Originalbelegs steht."
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