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Nutzen Sie die elektronischen Möglichkeiten – von der Belegnachreichnung über den Bescheidabgleich zum rechtsverbindlichen Bescheid bis hin zum Einspruch – alles digital.
Werden von der Finanzverwaltung Belege zur Steuererklärung angefordert, können diese digital übermittelt werden. Sie haben bundesweit die Möglichkeit, digitale Belege an die Finanzverwaltung nachzureichen. Unterstützt wird die Nachreichung in den Steuerprogrammen, der Sonstigen Nachricht, dem elektronischen Einspruch und dem elektronischen Anpassungsantrag.
Nutzen Sie die Möglichkeit der Bekanntgabe des digitalen Bescheids. So wird Ihnen der rechtsverbindliche Bescheid vom Finanzamt elektronisch bereitgestellt und ersetzt den Papierbescheid.
Den Antrag für die elektronische Bekanntgabe des Bescheids stellen Sie über die Vollmachtsdatenbank. Sobald die Festsetzung der Steuerberechnung durch die Finanzverwaltung erfolgt ist, werden Sie automatisch per E-Mail informiert, dass ein Bescheid zum elektronischen Abruf bereitsteht.
Der elektronische Bescheidabgleich erleichtert und beschleunigt viele Abläufe: Durch die Rückübermittlung der Bescheiddaten werden die Erklärungswerte den vom Finanzamt festgesetzten Bescheidwerten gegenübergestellt und abgeglichen. Daraus resultierende Abweichungen sind auf einen Blick erkennbar. Angezeigt werden diese über die Komponente Post Fristen und Bescheide. Außerdem erhalten Sie Erläuterungstexte und Informationen zu Vorläufigkeitsvermerken und Vorauszahlungen.
Elektronische Bescheiddatenrückübertragung (ELSTER) einrichten und Grundwerte schlüsseln
Sie können einfach und schnell direkt aus den DATEV-Programmen gegen entsprechende Bescheide Ihrer Mandanten Einspruch einlegen. Nutzen Sie diese Möglichkeit und setzten Sie konsequent auf durchgängige digitale Prozesse. Übermitteln Sie den Einspruch elektronisch.
Je nach Arbeitsweise kann der Aufruf aus den Steuerprogrammen, aus Post Fristen und Bescheide oder dem DATEV Arbeitsplatz erfolgen. Beim Aufruf des elektronischen Einspruchs über die DATEV Programme werden alle verfügbaren Daten wie beispielsweise Mandant, Verwaltungsakt, Veranlagungsjahr, Steuernummer und Finanzamtsnummer direkt aus den Anwendungen bzw. den Stammdaten des Mandanten vorbelegt. Sie können sofort mit der Begründung des Einspruchs beginnen.
Einen elektronischen Einspruch über das Steuerprogramm durchführen
Diese Leistungen sind Bestandteil von der Pauschale DATEV E-Steuern und werden nicht gesondert berechnet.
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