Art.-Nr. 12663 | Mandanten-Info-Broschüre
Geschäftsessen von der Steuer absetzen (E-Book)
Digitale und digitalisierte Bewirtungsbelege
Voraussetzungen für Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug
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Digitale und digitalisierte Bewirtungsbelege
Voraussetzungen für Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug
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Art.-Nr. 12663
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Bewirtungskosten
Geschäftliche Kontakte werden gerne bei einem Restaurantbesuch gepflegt, dabei werden Projekte besprochen und Abschlüsse gemacht. Damit diese Kosten auch steuerlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können und ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, müssen allerdings einige Anforderungen erfüllt sein.
Die Aufwendungen müssen betrieblich veranlasst und angemessen sein. Gegebenenfalls ist eine Aufteilung in privat und betrieblich veranlasste Kosten erforderlich. Darüber hinaus muss die Bewirtungsrechnung alle erforderlichen Rechnungsangaben enthalten.
Die Mandanten-Info zeigt Ihren Mandantinnen und Mandanten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Bewirtungskosten steuerlich absetzbar sind.
nach obenMandanten-Info comfort bündelt sämtliche Mandanten-Info-Broschüren und Mandanten-Info-Merkblätter in digitaler Form. Die Mandanten-Infos stehen Ihnen dabei in LEXinform/Info-Datenbank als E-Book oder PDF-Datei und - exklusiv im Abonnement - als Microsoft Word-Datei zur Verfügung. Zusätzlich erhalten Sie ein Musteranschreiben zu jedem Thema – und das alles zu einem günstigen Monatspreis. Nutzen Sie Mandanten-Info comfort drei Monate kostenfrei.
Weitere Informationen finden Sie unter DATEV Mandanten-Info comfort (Art.- Nr. 65524) .
Die E-Books können Sie auf allen PCs und mobilen Endgeräten der Betriebsstätte nutzen, für die Sie diese erworben haben. Die Weitergabe der Mandanten-Info, z. B. per E-Mail an Ihre eigenen Mandanten, ist im Rahmen der erworbenen Lizenzen zulässig. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft oder Ihrer Betriebsstätte ist nicht gestattet.
Eine Veröffentlichung im öffentlich zugänglichen Bereich, z. B. in sozialen Netzwerken oder
auf Ihrer Website, ist aus urheberrechtlichen Gründen nicht gestattet. Die Veröffentlichung im geschützten Bereich Ihrer Website ist zulässig. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der DATEV.
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