Art.-Nr. 12645 | Mandanten-Info-Broschüre
Das Hinweisgeberschutzgesetz (E-Book)
Hinweisgeberschutzgesetz ab 02.07.2023
Überblick zur Umsetzung im Unternehmen
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Hinweisgeberschutzgesetz ab 02.07.2023
Überblick zur Umsetzung im Unternehmen
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Art.-Nr. 12645
Überblick zu den wesentlichen Inhalten der Richtlinie und weitere Informationen zur Einrichtung eines betriebsinternen Meldesystems.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 02.07.2023 in Kraft getreten. Nun müssen alle Unternehmen im laufenden Jahr 2023 die Vorgaben des neuen Gesetzes umsetzen, ansonsten drohen Bußgelder.
Besondere Aufgabenstellungen treffen vor allem private Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten. Diese müssen Meldestellen und Prozesse einrichten, Kommunikationskanäle schaffen, Mitarbeiter und Führungskräfte informieren und schulen sowie Konzepte zum Umgang mit gemeldeten Fällen entwickeln.
Aber auch alle anderen, kleineren Unternehmen müssen sich Gedanken darüber machen, wie sie sicherstellen, dass von Hinweis-Fällen betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – sowohl die Hinweisgeber als auch diejenigen, denen Regelverstöße vorgeworfen werden – im Sinne des Gesetzes geschützt und die Vorgänge schnell und adäquat bearbeitet werden.
Die knappe Zeit bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist ist schnell vorbei und sollte genutzt werden, denn das Vorhandensein entsprechender Einrichtungen wird zukünftig Gegenstand bei Compliance-Prüfungen in Unternehmen sein.
Der Leitfaden unterstützt bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Die Autoren führen durch die wesentlichen Inhalte des Gesetzes, zeigen zwingend notwendige Aufgaben und Gestaltungsalternativen auf und liefern Checklisten und Maßnahmenpakete zur Einrichtung eines betriebsinternen Meldesystems. Diese – vor allem am Gesetzeswortlaut und ersten praktischen Erfahrungen orientierten – Arbeitshilfen werden ergänzt um Überlegungen zur Einführung der neuen Einrichtungen, zur Kommunikation im Unternehmen und Gedanken zur Unternehmenskultur. Die Verantwortlichen im Unternehmen werden so in die Lage versetzt, zusammen mit ihrer Steuerberaterin oder ihrem Steuerberater einen auf das Unternehmen zugeschnittenen, umfangreichen Schutz von Hinweisgebern nach den Vorgaben des Gesetzes umzusetzen.
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