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Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken
Erscheinungstermin: März 2023
Ab 2023 werden Photovoltaikanlagen – nicht nur wegen der stark gestiegenen Strompreise - für private Haushalte wieder attraktiver. Die Änderungen im Jahressteuergesetz 2022 sowie die Neuregelungen des novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bringen viele Verbesserungen und Vereinfachungen mit sich.
So wird die Einspeisung besser vergütet. Die neuen Vergütungssätze gelten auch schon für Anlagen, die noch im Jahr 2022 in Betrieb genommen wurden. Die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich, da durch die Streichung der EEG-Umlage der Erzeugungszähler bei einigen bestehenden Photovoltaikanlagen ab 2023 entfallen kann. Bei neuen Anlagen (Inbetriebnahme ab 01.01.2023) gilt nicht mehr die Begrenzung, dass maximal 70 % der Nennleistung ins öffentliche Netz eingespeist werden dürfen.
Solarmodule dürfen nun auch ersatzweise im Garten aufgestellt werden. Sie werden dort ebenfalls gefördert.
Darüber hinaus brachte das Jahressteuergesetz 2022 weitere steuerliche Vorteile: Ab 2023 ist die Besteuerung mit Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen komplett entfallen. Durch die Einführung des § 3 Nr. 72 EStG wurden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von (kleineren) Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt. Im Umsatzsteuergesetz wurde ein Nullprozentsteuersatz mit Vorsteuerabzug für Lieferung und Installation eingeführt (§ 12 Abs. 3 UStG neu).
Die Mandanten-Info gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die aktuellen Neuerungen.
Photovoltaik und Blockheizkraftwerk
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Diplom-Finanzwirt (FH)
Stefan Bieroth ist tätig im Festsetzungsbereich der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Er befasst sich schwerpunktmäßig mit der Besteuerung von Kapitalgesellschaften, Gemeinnützigkeitsrecht sowie der steuerlichen Behandlung und Besteuerung von Immobilien. In diesem Bereich hält er innerhalb und außerhalb der Finanzverwaltung Vorträge.
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