Art.-Nr. 12293 | Kontenrahmen

Kontenrahmen Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (SKR 14) nach § 4 Absatz 3 ESTG

Kontenrahmen SKR 14 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

SKR 14 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Branchentypische Besonderheiten des landwirtschaftlichen Rechnungswesens

Stand
Februar 2024
Format
DIN A4

Dem SKR 14 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG können Sie entnehmen, welche Konten standardmäßig beschriftet und welche Konten mit Funktionen belegt sind.

Der Aufbau entspricht dem des SKR 14 in einer speziellen Aufbereitung. Diese Kontenrahmenvariante wurde um die Spalte Posten in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ergänzt.

Der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem gekürzten Wachstumschancengesetz zugestimmt.

Zu den vorab durch den Vermittlungsausschuss gestrichenen Maßnahmen gehört die Senkung des Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für pauschalierende land- und forstwirtschaftlicher Betriebe von 9,0% auf 8,4%. Ein Wiederaufgreifen des Themas und eine künftige Umsetzung in anderem Gesetzgebungsverfahren ist jedoch nicht ausgeschlossen.

Die Kontenrahmen SKR03, SKR04 und SKR14 für 2024, die mit der Jahreswechsel-Version der DATEV-Rechnungswesen-Programme 12.4 (Bereitstellung 29.12.2023) bereitgestellt wurden und die PDF-Dateien der Kontenrahmenänderungen an dieser Stelle enthalten deshalb für 2024 den Steuersatz von 9,0% (unverändert zu 2023).

Die gedruckten Kontenrahmen SKR03 2024 (Art.-Nr. 11174) und SKR04 2024 (Art.-Nr. 11175) wurden ab Mitte Januar 2024 (statt Ende Dezember 2023) versendet. Die Verzögerung war dem Abwarten auf die Zustimmung zum Wachstumschancengesetz geschuldet. Alle anderen Kontenrahmen wurden nur im PDF-Format bereitgestellt.

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  • 0: Anlagevermögen
  • 1: Umlaufvermögen
  • 2: Eigenkapitalkonten
  • 3: Fremdkapitalkonten
  • 4: Betriebliche Erträge
  • 5 und 6: Betriebliche Aufwendungen
  • 7: Weitere Erträge und Aufwendungen
  • 9: Vortrags- und statistische Konten
    • Statt der Bilanz/GuV-Posten nach HGB sind die Positionen der Einnahmen-Überschussrechnung den Konten zugeordnet. Die nicht ergebnisrelevanten Konten für die Gewinnermittlung nach Paragraf 4 Abs. 3 EStG sind keiner Position zugeordnet. Falls sie trotzdem bebucht werden, fließen die Beträge in die Sonstigen Konten.


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