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Status: Pilotierung läuft seit 10|2024, Freigabe mit den DATEV-Programmen 18.0 geplant
Mit der neuen Cloud-Anwendung DATEV EÜR Steuern ist die Erstellung und elektronische Datenübermittlung der Anlagen EÜR, AVEÜR und SZ für Einzelunternehmen (ohne land- und forstwirtschaftliche Betriebe) möglich.
Die Anlagen EÜR und AVEÜR werden mit einem Klick komfortabel aus Kanzlei-Rechnungswesen bestückt. Dabei werden die gebuchten Kontensalden und die Einzelinventare nach DATEV EÜR Steuern übergeben und nach Fertigstellung der Erklärung an die Finanzverwaltung übermittelt.
Der in DATEV EÜR Steuern ermittelte Gewinn bzw. Verlust kann in die Einkommensteuererklärung bzw. Gesonderte Feststellung übernommen werden.
Mit DATEV EÜR Steuern kann auch die Anlage EÜR für Vereine und Stiftungen erfasst und elektronisch übermittelt werden.
Im Jahr 2024 wird DATEV EÜR Steuern funktional erweitert.
Vorteile | neue Funktionen
Erweiterung von DATEV EÜR Steuern um die Personengesellschaften:
Weitere Informationen | Hinweise
Die Freigabe für DATEV EÜR Steuern ist am 29.11.2023 für alle Kanzleien mit einem Vertrag für ESt classic/comfort oder KSt classic/comfort erfolgt. Weiterhin findet eine kontinuierliche Weiterentwicklung bis zum kompletten Funktionsumfang statt.
Mehr Informationen finden Sie unter – DATEV-Cloud-Anwendung DATEV EÜR Steuern: Überblick (Dok.-Nr. 1028394)
DATEV Meine Steuern wird in 2024 um folgende Funktionen weiterentwickelt:
Referenzierung auf Belege
(Status: Pilotierung in Abhängigkeit mit der Finanzverwaltung für Q4|2024 geplant)
Bei der Erstellung der Steuererklärung können erforderliche Belege an der Formularzeile referenziert werden. Nach Übermittlung kann die Finanzverwaltung im Bedarfsfall die Belege direkt abrufen. Die Kanzlei entscheidet bei der Erstellung der Erklärung, welche Belege die Finanzverwaltung einsehen darf.
Dies ermöglicht effizientere Arbeitsabläufe für die Kanzlei und das Finanzamt und damit eine effizientere Bearbeitung einzelner (Steuer-)Erklärungen.
Suchfunktion in DATEV Meine Steuern
(Status: Freigabe für Q4|2024 geplant)
Das Portal DATEV Meine Steuern wird um eine Suchfunktion erweitert. Mithilfe der Suchfunktion kann das Portal DATEV Meine Steuern durchsucht und hochgeladene Dokumente gefunden werden. Die Funktion wird sowohl im Bereich Einkommensteuer als auch im Posteingang zur Verfügung stehen.
Dies erleichtert die Sortierung und Auffindbarkeit von hochgeladenen Dokumenten.
Status: Pilotierung ausgeweitet
Die Pilotierung des Abrufs des Gewerbesteuerbescheids der Kommunen über DATEV-Software, die mit wenigen ausgewählten Piloten gestartet ist, wurde jetzt ausgeweitet. Der Zeitpunkt der Freigabe ist abhängig vom Verlauf der Pilotierung. Die Beantragung des digitalen Gewerbesteuerbescheids erfolgt (analog zum damaligen DIVA I-Verfahren bei ESt) in der Gewerbesteuererklärung. Eine Nutzung der Mechanismen von DIVA II (Beantragung über die Vollmachtsdatenbank) ist nicht möglich, da die Kommunen keinen Zugriff auf die Vollmachtsdatenbank besitzen.
Vorteile | neue Funktionen
Weitere Informationen | Hinweise
Seit April 2023 kann über das ELSTER-Portal angegeben werden, dass der Bescheid elektronisch bekanntgegeben werden soll. Der Gewerbesteuerbescheid wird dann, erstmalig als PDF mit maschinenlesbarem XML-Anhang, in das Postfach von "Mein Unternehmskonto" zugestellt, das bundesweite Unternehmensportal auf Basis von ELSTER. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass bei der zuständigen Kommune die technischen Grundlagen dafür erfüllt sind. Aktuell gibt es noch keine verbindliche Information zur flächendeckenden Unterstützung durch die Kommunen.
Status: Pilotierung läuft seit 09|2024, Freigabe für Ende 2024 geplant
Inländische Steuerpflichtige haben ihrem zuständigen Finanzamt Sachverhalte mitzuteilen, die einen Bezug zum Ausland haben. Dazu gehört zum Beispiel die Gründung von ausländischen Betriebstätten oder der Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften.
Weitere Informationen | Hinweise
Über die Cloud-Anwendung „DATEV Kommunikation Finanzverwaltung“ kann o.g. Mitteilung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Status: Freigabe für Anfang 2025 geplant
Zur Zuteilung einer Steuernummer für einen Verein oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG ist die Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung notwendig.
Weitere Informationen | Hinweise
Über die Cloud-Anwendung „DATEV Kommunikation Finanzverwaltung“ kann der Fragebogen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
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