GoBD

BMF-Schreiben zu den GoBD aktualisiert

Mit Schreiben vom 11.03.2024 hat das BMF die GoBD erneut aktualisiert. Die Aktualisierungen gelten seit dem 01.04.2024.

Das BMF hat am 25.03.2024 sein Schreiben vom 11.03.2024 zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" veröffentlicht.

Mit dem BMF-Schreiben werden die GoBD-Schreiben aus den Jahren 2014 und 2019 aktualisiert. Die aktualisierten GoBD gelten seit 01.04.2024. Sie tragen insbesondere den bisher nicht berücksichtigten Änderungen der Abgabenordnung Rechnung.

Recht auf Datenzugriff präzisiert

Viele Änderungen sind formaler Natur. So wurde beispielsweise „Finanzverwaltung“ durch „Finanzbehörde“ ersetzt. Außerdem äußert sich das BMF zum Umfang und zur Ausübung des Rechts auf Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 AO:

  • Danach kann die Finanzbehörde verlangen, dass ihr aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten in einem maschinell lesbaren und auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden. Diese Daten können nun nicht nur auf einem physischen Datenträger (Datenträgerüberlassung), sondern auch über eine Datenaustauschplattform (Cloud) bereitgestellt werden (Datenüberlassung). Damit wird die Regelung im BMF-Schreiben an die gängige Praxis angepasst.
    Die Finanzbehörde ist nicht berechtigt, selbst Daten aus dem EDV-System herunterzuladen oder vorhandene Datensicherungen zu kopieren.
  • Zudem umfasst die Datenüberlassung auch die Mitnahme der Daten aus der Sphäre des Steuerpflichtigen. Die Verarbeitung und Aufbewahrung der Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörde zulässig.
  • Spätestens wenn die ergangenen Bescheide Bestandskraft haben, müssen die überlassenen Daten gelöscht und ggf. überlassene Datenträger an den Steuerpflichtigen zurückgegeben werden.

Eine Anlage enthält ergänzende Informationen zur Datenüberlassung. Sie betreffen den Beschreibungsstandard für die Datenübermittlung, die digitale Lohnschnittstelle und die Exporte aus elektronischen Aufzeichnungssystemen. Die Finanzverwaltung stellt eine Musterdatei index.xml als Beschreibung für die digitalen Schnittstellen zur Verfügung.

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