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E-Rechnungspflicht
Das Wachstumschancengesetz ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Damit wird die E-Rechnung für inländische B2B-Rechnungen verpflichtend eingeführt.
Und das ist noch nicht alles! In Zukunft ist auch die Einführung eines Meldesystems geplant, um den Umsatzsteuerbetrug effektiv zu bekämpfen.
Wenn es um die gesetzlichen Regelungen zur E-Rechnung geht, kennen Sie sich aus?
Exzellent!
Falls nicht: Informieren Sie sich hier!
Eine elektronische Rechnung enthält die Daten einer Rechnung, die bisher als Papierrechnung oder auch als PDF erstellt und versendet wurde, als strukturierte elektronische Daten in einer XML-Datei.
Die E-Rechnung
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde in Deutschland eine gesetzliche Neuregelung zur E-Rechnungspflicht im Umsatzsteuergesetz eingeführt. Demnach müssen E-Rechnungen entweder den Anforderungen der Richtlinie 2014/55/EU und damit der Norm EN 16931 entsprechen oder eine vollständige und korrekte Extraktion der erforderlichen Daten ermöglichen.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt dies verpflichtend im B2B-Bereich.
Eine PDF-Rechnung wird in einem digitalen Format erstellt, übermittelt und empfangen.
Eine PDF-Datei enthält keine strukturierten Daten und kann daher nicht automatisiert elektronisch weiterverarbeitet werden. Das macht sie zu einer „sonstigen Rechnung“. Sonstige Rechnungen sind spätestens ab 2028 im nationalen Rechnungsverkehr zwischen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen im Bereich „B2B“ nicht mehr zulässig.
Das Wachstumschancengesetz soll Unternehmen in Deutschland durch Investitions- und Innovationsanreize fit für die Zukunft machen. Gleichzeitig soll es die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Wirtschaftsstandort fördern.
Der Versand von E-Rechnungen gilt grundsätzlich für alle Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinunternehmern nach § 19 UStG) ab dem 1. Januar 2025, allerdings mit Übergangsregelungen. Betroffen: steuerbare und steuerpflichtige B2B-Rechnungen im Inland. (Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen und Fahrkarten). Für weitere Informationen bitte auf das Bild klicken.
Von der Pflicht zur E-Rechnung bis zu den Übergangsregelungen haben wir alle wichtigen Informationen für Sie zusammengefasst.
Machen Sie sich mit DATEV bereit für die digitale Zukunft der Rechnungsstellung!
Wer ist betroffen?
Alle inländischen Unternehmen, die steuerbare und steuerpflichtige Umsätze an andere inländische Unternehmen verkaufen oder erbringen (Business-to-Business).
Wer ist nicht betroffen?
Generell ausgenommen sind:
Ausnahme Kleinunternehmen:
Kleinunternehmen sind ausgenommen von der Pflicht E-Rechnungen zu erstellen, dies gilt auch über die Übergangsregelungen hinaus. Kleinunternehmen können damit weiterhin sonstige Rechnungen wie Papierrechnungen oder auch andere elektronische Rechnungsformate wie PDF-Rechnungen ausstellen (§ 19 Abs. 1 UStG neu, § 34a UStDV neu). Wichtiger Hinweis: Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab dem 1.01.2025 gilt auch für Kleinunternehmen.
Phase 1 – 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026
Phase 2 – 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027
Phase 3 – Ab 1. Januar 2028
Alle Unternehmen im inländischen B2B-Bereich müssen elektronische Rechnungen versenden.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Sie bereit sein, E-Rechnungen zu empfangen und in Ihren Finanzbuchhaltungssystemen zu verarbeiten. Warum also warten? Je früher Sie umstellen, desto schneller profitieren Sie von den Vorteilen digitaler Rechnungsprozesse. Die DATEV-Programme sind schon heute bereit für die Zukunft und können Rechnung im E-Rechnungsformat weiterverarbeiten, erstellen und versenden. Sie können die gesetzlich geforderten Formate gemäß der Norm EN 16931 empfangen, erstellen, versenden und verarbeiten. Entdecke Sie, wie Sie die E-Rechnung mit uns umsetzen können.
Die Einführung der E-Rechnung in Deutschland legt das Fundament für eine kommende Verpflichtung von Unternehmen: Sie müssen künftig ihre steuerbaren und steuerpflichtigen B2B-Umsätze an ein einheitliches, elektronisches System der Finanzverwaltung melden. Dieses Meldesystem soll helfen, Umsatzsteuerbetrug im Inland zu bekämpfen. Damit Unternehmen auf das Meldesystem vorbereitet sind, können diese schon jetzt beginnen, ihre technischen und organisatorischen Anpassungen über einen längeren Zeitraum umzusetzen.
ViDA (VAT in the Digital Age) - Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ ist ein EU-Gesetzespaket, das EU-weit die Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Mehrwertsteueranpassungen im Zuge der Digitalisierung für alle EU-Mitgliedstaaten regelt. Ziel von ViDA ist es, den Mehrwertsteuerbetrug EU-weit besser zu bekämpfen und die EU-Mitgliedstaaten fit für die digitale Zukunft zu machen.
Damit das Gesetzespaket verabschiedet werden kann, müssen alle 27 Mitgliedstaaten zustimmen - eine Herausforderung, denn das neue Gesetz erfordert, dass alle Staaten ihre nationalen Systeme anpassen.
Am 5.11.2024 wurde dazu im EU-Rat eine sogenannte allgemeine Ausrichtung erzielt, also eine grundsätzliche Einigung, die der eigentlichen Verabschiedung eines Rechtstextes in der Regel vorausgeht. DATEV bringt sich im Rahmen der Gremienarbeit aktiv in den Gesetzgebungsprozess ein.
Am 8. Dezember 2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vorgelegt, ganz im Zeichen der Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA). Genau genommen geht es dabei um die MwStSystRL, Richtlinie 2006/112/EG. Nach dem ersten Kompromissvorschlag vom 08.05.2024 erreichte der EU-Rat am 05.11.2024 eine Einigung zum zweiten Kompromissvorschlag vom 30.10.2024.
Diese Vorschläge fokussieren sich auf drei Hauptpunkte:
Der bedeutendste Aspekt in Bezug auf die E-Rechnung ist die „Modernisierung der Mehrwertsteuerpflichten“. Hier geht es um die Meldepflichten von umsatzsteuerrelevanten Informationen. Dazu gehört auch, dass Unternehmen bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen elektronische Rechnungen ausstellen müssen. Dazu nachfolgend mehr.
Die E-Rechnung wird zum europäischen Standard. Spätestens ab dem 1. Juli 2030 müssen Sie Rechnungen gemäß der EN 16931 in einem strukturierten elektronischen Format ausstellen. In einigen Mitgliedsstaaten wird die E-Rechnung schon ab 2025 verpflichtend.
Sammelrechnungen
Laut aktuellem Kompromissvorschlag vom 30.10.2024 sind Sammelrechnungen weiterhin möglich, wenn die Abrechnung innerhalb des Leistungsmonats erfolgt.
Für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen (Umsätze) soll ab Juli 2030 ein EU-weites Umsatzsteuer-Meldesystem eingeführt werden. Die EU-Mitgliedstaaten sammeln die Daten und leiten sie zum Abgleich an eine zentrale EU-Stelle (VAT Information Exchange System, kurz VIES) weiter.
Gleichzeitig entfällt ab diesem Zeitpunkt die Zusammenfassende Meldung (ZM).
Was bedeutet das konkret für die E-Rechnung und die digitalen Meldepflichten?
Spätestens ab Juli 2030 wird die verpflichtende E-Rechnung in der EU zum Standard, d.h. ab Juli 2030 sind auch in der EU nur noch E-Rechnungen nach EN 16931 zulässig. In Deutschland wird die verpflichtende E-Rechnung bereits ab 2027 zum Standard (Ausnahme Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz kleiner/gleich 800.000 €), der verpflichtende Empfang von E-Rechnungen kommt bereits zum 01.01.2025.
Die Frist zur Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer beträgt 10 Tage mit zeitgleicher Meldung an den den Staat:
Konkret bedeutet dies, dass Sie die verpflichtende E-Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung/Leistung ausstellen und elektronisch übermitteln müssen. Gleichzeitig müssen Sie alle steuerrelevanten Informationen der E-Rechnung über das dann geltende Umsatzsteuer-Meldesystem an eine zentrale EU-Stelle (VIES) melden.
Reporting im Gutschriftsverfahren
Erfolgt die Rechnungsstellung im Gutschriftsverfahren, müssen Sie die steuerrelevanten Daten innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Gutschrift an die zentrale EU-Stelle (VIES) übermitteln.
Empfängerreporting
Nach Erhalt der Rechnung hat der Empfänger fünf Tage Zeit, um die steuerrelevanten Informationen an die zentrale EU-Stelle (VIES) zu übermitteln. Die Einführung des Empfänger-Reporting obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten.
Zusammenfassende Meldung
Da die Zusammenfassende Meldung nach den Erwartungen der EU-Kommission nicht ausreichend zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beiträgt, wird sie im Zuge dieser neuen zentralen EU-Stelle (VIES) ab Juli 2030 abgeschafft.
Für eine Umsetzung in Deutschland ist eine nationale Umsetzung des ViDA-Pakts in deutsches Recht (z.B. Umsatzsteuergesetz) erforderlich. Die Einführung eines nationalen Umsatzsteuer-Meldesystems ist noch offen und hängt von den nationalen gesetzlichen Regelungen ab.
Details finden Sie unter: VAT in the Digital Age
In Deutschland gibt es derzeit keine einheitliche Regelung für den Empfang und die Erstellung von E-Rechnungen im B2G-Bereich (Business-to-Government). Warum? Weil jedes Bundesland und der Bund eigene Rechnungsverordnungen haben.
Im B2G-Bereich gelten derzeit folgende Verpflichtungen:
Die EU hat bereits 2014 den Rahmen für ein einheitliches Vorgehen festgelegt, wenn es um die Übermittlung von Rechnungen an öffentlichen Verwaltungen geht – und zwar in Richtlinie 2014/55/EU. Demnach müssen EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die öffentlichen Auftraggeber elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnung entsprechen.
Die EU-Richtlinie setzt auf digitalen Rechnungsaustausch in der öffentlichen Verwaltung. Im Vergleich zu Papierrechnungen spart die E-Rechnung enorm Kosten, da sie nahtlos und automatisiert verarbeitet wird. Dadurch werden manuelle Schritte auf ein Minimum reduziert.
Das E-Rechnungsgesetz, das am 1. Dezember 2016 verabschiedet und am 10. April 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55/EU in nationales Recht um. Es bildet die rechtliche Grundlage für den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen durch öffentliche Auftraggeber des Bundes. Ergänzt wurde es durch die E-Rechnungsverordnung des Bundes, die am 18. Oktober 2017 in Kraft trat.
Die in diesem Zusammenhang wichtigsten Punkte:
Seit dem 18. April 2020 müssen Bundesländer und Kommunen E-Rechnungen gemäß der EU-Richtlinie annehmen, wobei die Umsetzung je nach Region variiert. Eine flächendeckende Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für Lieferanten besteht noch nicht, doch einige Bundesländer, wie Bremen, sind bereits voraus und fordern seit dem 27. November 2020 EU-konforme Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.
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