Gesetzliche Änderungen im Bereich Personalwirtschaft
Aktuelle Änderungen |
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14.03.2025 |
Kapitel 2.4.12: Informationen zur Programmumsetzung ergänzt. |
27.02.2025 |
Kapitel 2.5.1: Informationen zum Gesetzgebungsverfahren aktualisiert. |
24.02.2025 |
Kapitel 2.4.12: Lohnsteuerbescheinigung 2025 aktualisiert. |
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Geänderter Steuer-PAP für 2025
Beachten Sie innerhalb der gesetzlichen Änderungen für 2025 auch den geänderten Programmablaufplan (PAP) für 2025 wegen dem Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG). |
1 Über dieses Dokument
Dieses Dokument gibt einen Überblick über aktuelle sowie geplante gesetzliche Änderungen des laufenden und letzten Kalenderjahrs und deren Umsetzung in den Programmen der Personalwirtschaft.
Zu einzelnen Themen finden Sie Links auf ausführliche weiterführende Informationen.
2 Gesetzliche Änderungen 2025
2.1 Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz für 2025
Am 14.10.2024 wurde die Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz für 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wird,
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im 1. Jahr einer Berufsausbildung 682,00 EUR (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes),
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im 2. Jahr einer Berufsausbildung 805,00 EUR (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes),
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im 3. Jahr einer Berufsausbildung 921,00 EUR (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes) und
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im 4. Jahr einer Berufsausbildung 955,00 EUR (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Berufsbildungsgesetzes).
2.2 Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)
Das Gesetz wurde am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Es tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz.
Unter anderem enthält das Gesetz folgende Änderungen:
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Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z. B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten von zehn auf acht Jahre. Die Unternehmen können die Belege daher früher als bisher entsorgen und sparen dadurch erhebliche Aufbewahrungskosten.
Hinweis
Die Verkürzung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf 8 Jahre gilt nicht für strafrechtliche Verjährungsfristen. Diese bleiben weiterhin bei 10 Jahren (siehe § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Daher behält DATEV die bestehenden Aufbewahrungsfristen bei, wie zum Beispiel in folgenden Dokument beschrieben: |
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Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz herabgestuft werden.
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Änderungen im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz und in Bezug auf Befristungen der Regelaltersgrenze: Künftig sollen Arbeitgeber auch in Textform, also per E-Mail, über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren sowie Altersgrenzen Vereinbarungen treffen können. Nur wenn Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, müssen Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden. Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Absatz 1 SchwarzArbG sind von der Möglichkeit des Nachweisersatzes durch in Textform geschlossene Arbeitsverträge ausgenommen.
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Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG): Anhebung der sogenannten Bagatellgrenze gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 KSVG bis zum Jahr 2026 in 2 Schritten (Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals):
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Grenze für 2025: 700,00 EUR
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Grenze ab 2026: 1.000,00 EUR
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Steuerberater können künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen. Künftig kann der Träger der sozialen Sicherung bei Bedarf die Vollmacht direkt bei der VDB abrufen; die Einführung soll zum 01.01.2028 mit einer Übergangsfrist bis zum 01.01.2030 erfolgen; § 105a SGB IV-E i.V.m. § 85a Abs. 2 Nr. 12 StBerG-E
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Anmeldung von Betriebsstätten: Im Falle der vollständigen Verlegung eines Gewerbebetriebes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde müssen Gewerbetreibende nach geltendem Recht am bisherigen Standort der Betriebsstätte die Betriebsaufgabe und am neuen Standort der Betriebsstätte den Betriebsbeginn anzeigen. Künftig soll durch § 14 Absatz 1 Satz 3 GewO-E in diesen Fällen nur noch eine einzige Anzeige gegenüber der Behörde erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte verlegt wird.
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Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
2.3 Wachstumschancengesetz
Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) wurde am 27.03.2024 im BGBl. veröffentlicht.
Unter anderem treten folgende Regelungen ab 01.01.2025 in Kraft:
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Wegfall der Fünftelregelung (§ 19a Abs. 4 S. 2 EStG; § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG werden aufgehoben)
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Änderung der Zahlen für die Besteuerung der Versorgungsbezüge, § 19 Abs. 2 S. 3 EStG
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Verringerung des anzuwendenden Prozentsatzes beim Altersentlastungsbetrag von 0,8 auf 0,4 Prozentpunkte, vgl. § 24a S. 5 EStG
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Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG): Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung, vgl. § 124 SGB IV ab 01.04.2025: ab April 2025 steht das automatisierte Übermittlungsverfahren nach § 55a SGB XI zur Verfügung. Ab 01.07.2025 ist das Verfahren verpflichtend. Für die Umstellung des Verfahrens hat der Arbeitgeber eine einmalige Initialmeldung entsprechend § 28a Absatz 13 zu erstatten. Die Initialmeldungen sind spätestens mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2025 zu erstatten.
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) - Hintergrund (Dok.-Nr. 1026887)
2.4 Steuer
2.4.1 BMF-Schreiben: Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2025
Am 20.01.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen das BMF-Schreiben „Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2025“ (GZ: IV B 2 - S 1301/01499/004/003; DOK: COO.7005.100.3.10997042) publiziert.
2.4.2 BMF-Schreiben: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Am 13.12.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen das BMF-Schreiben Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (GZ IV C 5 - S 2363/19/10007 :004; DOK 2024/1101857) publiziert.
Dieses Schreiben ersetzt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 die BMF-Schreiben vom 8. November 2018 (BStBl I Seite 1137) und vom 7. November 2019 (BStBl I Seite 1087).
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten hinsichtlich der Einzelheiten zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) die Inhalte des aktuellen BMF-Schreibens.
2.4.3 BMF-Schreiben: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
BMF-Schreiben vom 04.12.2024: Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der BMF-Schreiben vom 17. März 2022 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :013 -, vom 7. Juni 2022 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :017 - und vom 13. März 2023 - III C 2 - S 7500/22/10005: 005.
Der zeitliche Anwendungsbereich der o. g. BMF-Schreiben wird über den 31. Dezember 2024 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2025 durchgeführt werden.
Mitarbeiter können in Bezug auf den Krieg in der Ukraine zwischen dem 24. Februar 2022 bis 31. Dezember 2025 steuergünstig auf Teile des Arbeitslohns zugunsten einer Spende an eine spendenempfangsberechtigte Einrichtung verzichten. In diesem Fall bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
Programmlösungen:
LODAS: Arbeitslohnspende abrechnen in LODAS (Dok.-Nr. 1018076)
Lohn und Gehalt: Arbeitslohnspende abrechnen in Lohn und Gehalt (Dok.-Nr. 1009149)
2.4.4 BMF-Schreiben: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2025
Am 02.12.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen das BMF-Schreiben (GZ: IV C 5 - S 2353/19/10010 :006; DOK: 2024/1050350) mit den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2025 publiziert.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
2.4.5 Kirchen und Kammern
Arbeitnehmerkammer Bremen:
Kammerbeitrag ab 01.01.2025: 0,12 % (bisher 0,14 %) des steuerpflichtigen Brutto-Lohns.
Keine Kammerbeiträge für Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn der Höhe nach innerhalb des Betrags liegt, der der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV entspricht, derzeit also monatlich bis zu 556,00 EUR verdienen.
2.4.6 BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen des Arbeitgebers für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer
Am 11.11.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen das Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen des Arbeitgebers für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer veröffentlicht (IV C 5 - S 2332/23/10006 :001; 2024/0993358).
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt das BMF-Schreiben vom 30. Juni 1997 (BStBl I Seite 696). In den Fällen einer nicht konkreten Positionsgefährdung sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 30. Juni 1997 (a. a. O.) letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1. Januar 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2025 zufließen.
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Es ist gefragt worden, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer beruflichen Position einer konkreten Positionsgefährdung ausgesetzt sind, lohnsteuerlich zu behandeln sind.
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommen- und lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen das im BMF-Schreiben geregelte.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
2.4.7 Gesetz zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz)
Aktuell liegt ein Referentenentwurf über ein Gesetz zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen!
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
Die bisher für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bestehenden Sonderregelungen bei der Bewertung der Entnahme bzw. des geldwerten Vorteils für die private Nutzung dieser betrieblichen Kraftfahrzeuge sollen unter Einbeziehung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen erweitert werden.
Das Gesetz sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
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Neu eingefügter § 6f EStG - Bewertung der Entnahme bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro-, extern aufladbaren Hybridelektro- oder E-Fuels-only-Kraftfahrzeugs:
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Unter Nr. 2 werden vergleichbare Regelungen für sog. E-Fuels-only- Kraftfahrzeuge getroffen; diese werden sachlich den Elektrofahrzeugen gleichgestellt.
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Für diese Fahrzeuge sollen Steuervergünstigungen (von 2030 bis einschließlich 2039) eingeführt werden: In der Dienstwagenbesteuerung sollen E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge den reinen E-Fahrzeugen zeitlich versetzt gleichgestellt werden, wobei dies für Anschaffungen nach dem 31.12.2029 und vor dem 01.01.2040 gilt.
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Es soll u.U. zu einer Erhöhung des maximalen Brutto-Listenpreises auf 95.000,00 EUR geben.
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Darüber hinaus ist eine Kfz-Steuerbefreiung für E-Fuels-only-Fahrzeuge geplant. Diese soll für eine Dauer von 10 Jahren gelten, wenn die Fahrzeuge zwischen dem 01.01.2030 und dem 31.12.2039 erstmals zugelassen werden, maximal jedoch bis zum 31.12.2042 (§ 3c KraftStG).
2.4.8 Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge
Aktuell liegt ein Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) vor.
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen!
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen
Unter anderem sind folgende Punkte darin geregelt:
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Beitragsproportionale Grundzulage von 0,20 EUR für jeden Euro Eigensparleistung (bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 EUR; ab 01.01.2030 bis zu 3.500,00 EUR).
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Beitragsproportionale Kinderzulage pro Kind von 0,25 EUR für jeden Euro Eigensparleistung (höchsten 300,00 EUR pro Kind).
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Bonuszulage von 175,00 EUR für Geringverdiener
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Berufseinsteigerbonus von 200,00 EUR pro Jahr für einen Zeitraum von 3 Jahren
Die Regelungen treten am Tag nach Verkündung bzw. zum 01.01.2026 oder 01.01.2027 in Kraft.
2.4.9 Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG)
Das Gesetz wurde am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und sieht unter anderem folgende Änderungen vor:
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Anhebung des in dem Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312,00 EUR auf 12.096,00 EUR im Jahr 2025 und ab 2026 um 252,00 EUR auf 12.348,00 EUR.
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Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60,00 EUR auf 6.672,00 EUR und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156,00 EUR auf 6.828,00 EUR.
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Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“):
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2025 um 2,6 Prozent
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2026 um 2,0 Prozent
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Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.
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Anhebung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20,00 EUR auf 25,00 EUR monatlich.
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Erhöhung des Kinder-Sofortzuschlages ab Januar 2025 von 20,00 EUR auf 25,00 EUR monatlich.
Hinweis
Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch den geänderten Programmablaufplan (PAP) für 2025 für die maschinelle Lohnsteuerberechnung. |
2.4.10 BMF-Schreiben zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren
Am 08.10.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen das Schreiben zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren veröffentlicht (IV C 5 - S 2367/23/10001 :001; 2024/0836657).
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. März 2017 (BStBl I S. 473). Die im Schreiben enthaltenen Grundsätze sind im Lohnsteuerabzugsverfahren für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Bis dahin wird es aus Vereinfachungsgründen auch nicht beanstandet, wenn die Regelung in R 39b.5 Absatz 2 Satz 4 LStR nicht berücksichtigt wird.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
2.4.11 Programmablaufplan (PAP) 2025
2.4.11.1 Geänderter PAP ab Januar 2025
Der geänderte Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2025 wurde am 22.01.2025 vom BMF bekannt gegeben.
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Die Programmablaufpläne berücksichtigen die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449).
Der angepasste Steuer-PAP ist spätestens ab dem 01.03.2025 anzuwenden und gilt rückwirkend ab dem 01.01.2025.
Programmlösungen:
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Lohn und Gehalt / LODAS:
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Seit Lohn und Gehalt 14.59 (Service-Release, 20.02.2025) wird der Steuer-PAP automatisch berücksichtigt.
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Im DATEV-Rechenzentrum wird der neue Steuer-PAP 2025 seit 17.02.2025 automatisch berücksichtigt. LODAS 14.53 (Service-Release, 20.02.2025) enthält außerdem wichtige Anpassungen zur Steuerberechnung 2025.
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LOVOR:
Die neuen Steuerwerte werden seit LOVOR 2025 V. 27.01 berücksichtigt (Service-Release, 20.02.2025).
Korrektur Steuerabzüge 2025 - Hintergrund (Dok.-Nr. 1038282)
2.4.11.2 PAP ab Januar 2025
Am 22.11.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
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den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2025 und
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den Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2025
bekannt gemacht.
Gegenüber dem Entwurf eines Bekanntmachungsschreibens und gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne für/ab 2025 (Stand: 10.10.2024) haben sich noch verschiedene Änderungen ergeben.
Programmlösungen:
LODAS: Im DATEV-Rechenzentrum ist dieser Programmablaufplan (PAP) für 2025 für Lohnabrechnungen ab Januar 2025 implementiert.
Lohn und Gehalt: Seit Lohn und Gehalt 14.5 ist dieser Programmablaufplan (PAP) für 2025 implementiert.
2.4.12 Lohnsteuerbescheinigung 2025
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 20.02.2025 das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2025 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung vom 24. September 2024 (BStBl I Seite 1262) wird gleichzeitig aufgehoben.
Entsprechend dem geänderten Muster ist zusätzlich zu den in Nummer 9 bescheinigten Versorgungsbezügen jeweils unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben (BMF vom 5. September 2024, Tz. 16 b, BStBl I S. 1255).
Umsetzung in den DATEV-Lohnprogrammen
LODAS Voraussichtlich am 18.03.2025 wird die Änderung der Zeile 30 auf der Lohnsteuerbescheinigung umgesetzt. Lohn und Gehalt Mit Lohn und Gehalt 14.65 (Service-Release, voraussichtlich 20.03.2025) wird die Änderung der Zeile 30 auf der Lohnsteuerbescheinigung umgesetzt. |
Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 05.09.2024 zu beachten.
Unter anderem gelten folgende Änderungen:
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Die unter Nummer 9 bescheinigten Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre werden auch in Zeile 3 ausgewiesen.
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Unter Nummer 10 sind der Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen (z. B. Abfindungen) auszuweisen, für die eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG im Rahmen der Einkommensteuererklärung in Betracht kommen. Der Wert ist auch in Zeile 3 enthalten (ohne Zeile 9).
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Die Zeilen 11, 12, 13, 14 und 19 entfallen, da die Fünftelregelung ab 2025 wegfällt.
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Unter Nummer 15a wird das in Nummer 15 enthaltene Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld gesondert ausgewiesen.
2.4.13 Lohnsteuer-Anmeldung 2025
Die Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2025 wurde am 29.08.2024 vom BMF veröffentlicht (IV C 5 - S 2533/19/10026 :005).
Für die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers ist nach § 19a Absatz 4a EStG die Kennzahl 21 mit folgender Zeilenbeschreibung aufzunehmen: „Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i. S. d. § 19a Absatz 4a Satz 1 EStG abgegeben.“
Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.deveröffentlicht. Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen sind die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen zu ändern.
2.5 Sozialversicherung
2.5.1 Mutterschutzanpassungsgesetz
Das Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) wurde am 27.02.2025 im BGBl. verkündet.
Das Gesetz tritt zum 01.06.2025 in Kraft und enthält unter anderem folgende Regelungen:
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Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, erhalten künftig einen Anspruch auf Mutterschutz.
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Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche.
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Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt soll nur dann gelten, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Betroffene Frauen sollen damit künftig nicht auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen sein. Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent.
2.5.2 Seemannskasse 2025
Ab dem 01.01.2025 erhebt die Semmannskasse wieder die Beiträge:
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Der Beitragssatz für das Jahr 2025 wird auf 4,0 % angehoben.
2.5.3 Insolvenzgeldumlage 2025
Gemäß Pressemitteilung vom 19.12.2024 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
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Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 0,15 Prozent ab dem 1. Januar 2025. Dies ist in § 360 SGB III geregelt, der den gesetzlichen Umlagesatz festlegt.
2.5.4 Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2025
Am 10.12.2024 wurde im Bundesanzeiger die Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2025 veröffentlicht.
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Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt für das Jahr 2025: 41,9 Prozent.
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Der Faktor F beträgt für das Jahr 2025: 0,6683.
2.5.5 Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2025
Am 27.11.2024 wurde die Bekanntmachung im BGBl. veröffentlicht.
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Beitragssatz für das Jahr 2025 in der allgemeinen Rentenversicherung: 18,6 %
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Beitragssatz für das Jahr 2025 in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 24,7 %
2.5.6 Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025
Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025) wurde am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
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Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird ab 01.01.2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Damit wird der PV-Beitragssatz bundeseinheitlich auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt.
2.5.7 Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 SGB V für das Jahr 2025
Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 07.11.2024 hat das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2025 bekanntgegeben.
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Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2025 beträgt 2,5 Prozent.
2.5.8 Pflegekompetenzgesetz (PKG)
Aktuell liegt ein Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz vor.
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen!
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit.
Das Gesetz sieht unter anderem folgende Änderungen vor:
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§ 55 Abs. 3a, 3b und § 202 SGB XI bzgl. automatisiertem Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung:
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Nachweis über die Elterneigenschaft
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Anbindung der Zahlstellen
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Diese Änderungen treten zum 01.01.2026 in Kraft.
2.5.9 Verordnung zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung und der Beitragsverfahrensverordnung
Die Verordnung zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) und der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) wurde am 04.10.2024 im BGBl. verkündet.
Die Verordnung tritt zum 01.01.2025 in Kraft und enthält unter anderem folgende Regelungen:
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In der EBV wird die Angabe aufgenommen, wie viele Kinder für den Arbeitnehmer bei den Beitragsabschlägen nach § 55 Abs. 3 SGB XI berücksichtigt wurden.
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Die Berechnungsvorschrift in der BVV wird zum einen um die mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) eingeführten Beitragsabschläge in der sozialen Pflegeversicherung für Eltern mehrerer Kinder erweitert, zum anderen um die Regelung, dass bei der Ermittlung des Beitragsanteils für den Beschäftigten in Bestandsschutzfällen der Beitragsabschlag durch Anwendung des maßgebenden Beitragsabschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 Satz 1 bis 3 SGB IV zu berücksichtigen ist.
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Mit der Streichung in § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVV erfolgt eine Anpassung an die allgemeinen Bedingungen des europäischen Binnenmarktes für Zahlungsdienstleistungen.
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Durch die Änderung des § 8 BVV wird der bisher bestehende Widerspruch, der die Vernichtung von Originalunterlagen (beispielsweise Arbeitsverträge) bei Übernahme einer Kopie in die Entgeltunterlagen vorsieht, obwohl auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften (zum Beispiel im Arbeitsrecht), eine solche Vernichtung nicht zulässig ist, aufgelöst.
2.5.10 Rechengrößen, Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezüge 2025
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Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 wurde am 27.11.2025 im BGBl. veröffentlicht.
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Die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) wurde am 06.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
2.5.11 Gesetz zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-Weiterentwicklungsgesetz)
Aktuell liegt ein Entwurf der Bundesregierung über ein Gesetz zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-Weiterentwicklungsgesetz) vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen!
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Das Gesetz sieht unter anderem folgende Änderungen vor:
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Es wird ein bundeseinheitliches Verzeichnis aller Betriebsstätten aufgebaut und so für eine einheitliche und aktuelle Datenlage gesorgt; vgl. § 136c SGB VII
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Legaldefinitionen von Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb und Betriebsstätte; vgl. § 18h SGB IV
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Anpassungen bei der Regelberechnung beim Jahresarbeitsverdienst, vgl. § 82 SGB VII
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Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben; § 23d SGB IV wird geändert
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Anpassungen in § 28a SGB IV
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Anpassungen in § 28c SGB IV: Bei den Einzugsstellen kommt es pro Jahr zu einer Vielzahl von Fällen, bei denen die Korrektur einer fehlerhaften Meldung durch den jeweiligen Arbeitgeber trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfolgt. Um die zeitnahe Weiterleitung der Meldungen auf Grund von fehlerhaften Angaben zur Person des Beschäftigten nicht zu verzögern, soll der manuelle Eingriff in das Meldeverfahren durch die Einzugsstellen in diesen Einzelfällen gestattet werden. Die Meldungen sind gesondert zu kennzeichnen und den meldenden Stellen in Kopie zu übersenden.
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Änderungen der DEÜV:
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§ 15 DEÜV: Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen
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§ 25 DEÜV wird aufgehoben, stattdessen gelangt diese Vorschrift in § 28a SGB IV
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Im Übrigen wird die Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Unfallversicherung vereinheitlicht, indem die Sonderregelung zur Festsetzung der Durchschnittsheuer für beschäftigte Seeleute aufgehoben wird; vgl. § 92 Abs. 4 und 6 SGB VII (ab 01.01.2026)
2.5.12 Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung
Die „Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 - 3 SGB IV“ sehen in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung unter anderem folgende Änderungen vor:
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Aufnahme des elektronischen Widerrufes eines gegenüber einer Einzugsstelle erteilten SEPA-Lastschriftmandates im DSAK-Verfahren (Datensatz Arbeitgeberkonto).
Arbeitgeberkonto im DEÜV-Verfahren - Hintergrund (Dok.-Nr. 1026226)
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Anpassungen im Datensatz auf Grund des Wegfalls des Rechtskreiskennzeichens.
2.5.13 Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 (KSA-VO 2025) wurde am 04.09.2024 im BGBl. veröffentlicht und tritt damit am 01.01.2025 in Kraft.
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Der Prozentsatz der KSA beträgt im Jahr 2025: 5,0 % (2024: 5,0 %).
2.5.14 Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung
Am 29.11.2023 wurde im BGBl. die vierte Mindestlohnverordnung bekanntgemacht.
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Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 EUR brutto je Zeitstunde.
2.5.15 8. SGB IV-Änderungsgesetz - Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Das Gesetz wurde am 28.12.2022 im BGBl. verkündet.
Unter anderem gelten ab 01.01.2025 folgende Regelungen:
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euBP bei Systemwechsel, § 28p SGB IV
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eAU von Reha, § 109 SGB IV
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Gesetzliche Regelung für DÜ an z. B. ZVK, § 110 SGB IV
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Elektronische Rückmeldung der Versorgungswerke an Arbeitgeber zur Entscheidung, § 6 Abs. 2 SGB VI
2.6 Kurzarbeitergeld
Alle gesetzlichen Änderungen zum Kurzarbeitergeld finden Sie gesammelt im Dokument Kurzarbeitergeld: Aktuelle Änderungen im Überblick (Dok.-Nr. 1021894).
3 Gesetzliche Änderungen 2024
3.1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Aktuell liegt ein Referentenentwurf über ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen!
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
Das Gesetz soll am Tag nach Verkündung in Kraft treten und sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
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Neben einer Vorort-Prüfung soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) digitale Prüfalternativen erhalten, insbesondere Recht zur elektronischen Einsichtnahme in Unterlagen und Daten (Fernzugriff) sowie ein Recht, die elektronische Übermittlung von Unterlagen und Daten zu verlangen, neue § 4 Abs. 1b Nr. 2, 3 in Verbindung mit § 5a SchwarzArbG-E.
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Die Begründung erwähnt im Rahmen dieser Erweiterung der Prüfungsalternativen auch explizit die Steuerberatungskanzleien (Seite 77).
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Der eröffnete Zugang ist laut Begründung nicht auf ein bestimmtes, elektronisches Verfahren beschränkt, sodass eine Übermittlung von Unterlagen und Daten über verschiedene Datenverarbeitungssysteme (z. B. E-Mail, De-Mail, Cloud-Speicherdienste, etc.) möglich ist.
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Sofortmeldung in dem Bereich Friseursalons, daher Aufnahme in den Katalog für die Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV
3.2 Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Aktuell liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung über ein zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) vor.
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen!
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Folgende Änderungen sind unter anderem geplant:
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Bei der Förderung von Beschäftigten mit geringerem Einkommen (BAV-Förderbetrag, § 100 EStG) wird die Einkommensgrenze durch eine Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert; zudem wird der Förderhöchstbetrag angehoben (§ 100 EStG).
Geplantes Inkrafttreten: 01.01.2025
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Die Flexibilisierung des Abfindungsrechts wird steuerlich flankiert, um bei der Abfindung von Anwartschaften auf Kleinbetriebsrenten mit Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung die nachgelagerte Besteuerung sicherzustellen (§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG).
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Eine Direktversicherung kann künftig nach allen Beschäftigungszeiten, in denen kein Entgelt bezogen worden ist, zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen fortgesetzt werden (§ 212 VVG).
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Es wird klargestellt, dass Sonderzahlungen an Pensionskassen zwecks Vermeidung von Betriebsrentenkürzungen nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (§ 1 SvEV).
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Im Wertguthabenrecht wird die Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgezeichnet (§ 7c SGB IV); künftig können Wertguthaben auch bei Bezug vorgezogener Altersrenten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.
3.3 Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024
Am 16.05.2024 erfolgte die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2024 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024) im BGBl.
Inkrafttreten: 01.07.2024
LODAS
Seit 29.05.2024 sind die neuen Pfändungsfreigrenzen im DATEV-Rechenzentrum freigegeben. Die neuen Pfändungsfreigrenzen werden automatisch für Abrechnungen ab 07/2024 berücksichtigt.
Lohn und Gehalt
Die neuen Pfändungsfreigrenzen werden ab Lohn und Gehalt 13.12 (Service-Release vom 13.06.2024) für Abrechnungen ab 07/2024 im Programm berücksichtigt.
LOVOR
Die neuen Pfändungsfreigrenzen ab 07/2024 werden mit LOVOR 2024 V. 26.04 (Service-Release vom 13.06.2024) berücksichtigt.
3.4 Familienstartzeit-Gesetz
Aktuell ruht das Gesetzgebungsverfahren zum Familienstartzeit-Gesetz (der Gesetzentwurf wurde zurückgezogen).
Sie erhalten an dieser Stelle im Dokument weitere Informationen, sobald bekannt.
Details zu allen Inhalten bleiben den Gesetzesentwürfen vorbehalten.
3.5 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
Das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) wurde am 29.12.2023 im BGBl. veröffentlicht.
Es enthält u.a. aus dem Wachstumschancengesetz vorgezogene Regelungen:
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Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern; Verschiebung der Einführung des neuen Verfahrens um 2 Jahre; Start nun 01.01.2026 (statt 01.01.2024), vgl. § 52 Abs. 36 S. 3+4 EStG (Art. 20 Nr. 3c)
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Folgeänderung im Lohnsteuerabzugsverfahren, vgl. § 39b Abs. 2 S. 5 EStG (Art. 20 Nr. 2). Damit wird auch bei der Berechnung der Lohnsteuer die Reduzierung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung berücksichtigt; geplantes Inkrafttreten: 01.01.2024
3.6 BMF-Schreiben: Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG
Am 07.11.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen das Schreiben zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG veröffentlicht.
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Zum BMF-Schreiben vom 15.08.2019 wird die Randziffer 8 hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit von IC/ICE-Verbindungen bei Nahverkehrstickets ergänzt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
3.7 Wachstumschancengesetz
Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) wurde am 27.03.2024 im BGBl. veröffentlicht.
Beachten Sie auch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz, welches aus dem Wachstumschancengesetz vorgezogene Regelungen enthält.
Das Wachstumschancengesetz beinhaltet unter anderem folgende Punkte:
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Wegfall der Fünftelregelung zum 01.01.2025 (§ 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG wird aufgehoben).
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Änderung der Zahlen für die Besteuerung der Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 S. 3 EStG).
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Verringerung des anzuwendenden Prozentsatzes beim Altersentlastungsbetrag von 0,8 auf 0,4 Prozentpunkte (§ 24a Satz 5 EStG).
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Regelung, dass sowohl § 19 Abs. 2 S. 3 EStG als auch § 24a S. 5 EStG bei Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals ab dem 01.01.2025 anzuwenden sind (§ 52 Abs. 26a neu).
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Aufhebung des Grenzwerts bei einer Gruppenunfallversicherung ab 01.01.2024 (§ 40b Abs. 3 EStG).
Lohn und Gehalt: Die Aufhebung des Grenzwerts wurde mit Lohn und Gehalt 13.12 umgesetzt (Service-Release vom 13.06.2024).
Gruppenunfallversicherung - Beispiele für Lohn und Gehalt (Dok.-Nr. 5303289)
LODAS: Gruppenunfallversicherung - Beispiele für LODAS (Dok.-Nr. 5303288)
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Private Nutzung von Elektrofahrzeugen: Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge ist bei Anschaffung zwischen 01.01.2024 und 31.12.2030 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000,00 EUR (bisher 60.000,00 EUR) beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) (tritt am Tag nach Verkündung in Kraft).
Unterschiedliche Regelung für Steuer und SV-Beiträge
Steuerlich wird die Regelung zur Reduktion des Brutto-Listenpreises auf ein Viertel rückwirkend ab dem 01.01.2024 angewendet. Sozialversicherungsrechtlich gilt die neue Regelung erst mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes am 28.03.2024. Diese zeitliche Differenz hat Auswirkungen auf die Abrechnung von Elektrofahrzeugen. Steuerlich werden Elektrofahrzeuge ab 01.01.2024 begünstigt, sozialversicherungsrechtlich erst ab dem 28.03.2024. Aus programmtechnischen Gründen wird die neue Regelung in den DATEV-Lohnprogrammen einheitlich ab dem 01.01.2024 angewendet. Beachten Sie: Die einheitliche Behandlung bei Steuer und SV-Beiträgen kann im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung zu Anpassungen führen. |
Lohn und Gehalt: Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge und Elektrofahrräder über 25 km/h (Dok.-Nr. 1004251)
LODAS: Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge – Beispiele für LODAS (Dok.-Nr. 1004256)
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§ 125 SGB IV: Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 SGB XI und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)) (tritt am Tag nach Verkündung in Kraft und am 30.06.2026 außer Kraft).
Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Grundsätzlichen Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 28. März 2024 des GKV-Spitzenverbands. -
Höhere Grenze für Geschenke an Dritte (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EstG): Anhebung auf 50,00 EUR (bisher 35,00 EUR); gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023.
Lohn und Gehalt: Die höhere Grenze wurde an relevanten Programmoberflächen mit Lohn und Gehalt 13.12 umgesetzt (Service-Release, vom 13.06.2024).
Steuerbeträge aus Nebenbuchführungen (Dok.-Nr. 9221101)
Das Dokument wird zur Bereitstellung des Service-Release aktualisiert.
LODAS: Die höhere Grenze wird an relevanten Programmoberflächen mit einer der nächsten Versionen von LODAS umgesetzt (Haupt-Release, vom 15.08.2024).
Steuerbeträge aus Nebenbuchführungen (Dok.-Nr. 9222455)
Das Dokument wird zur Bereitstellung des Haupt-Release aktualisiert.
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Anhebung des Pauschbetrags von 8,00 EUR auf 9,00 EUR für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b EStG); gilt ab 01.01.2024.
Lohn und Gehalt: Verpflegungsmehraufwand / Dienstreise / Reisekosten / Kilometergeld - Beispiele für Lohn und Gehalt (Dok.-Nr. 5303224)
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Erweiterung der Abfragemöglichkeit für den Arbeitgeber zur Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer durch das Finanzamt (§ 39 Absatz 3 Satz 6 - neu – EStG)
3.8 BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024
Am 07.12.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen das Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024 veröffentlicht (IV C 5 - S 2334/19/10010 :005; 2023/1160628):
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Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten.
Dies gilt seit 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60,00 EUR nicht übersteigt.
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Der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2024 gewährt werden, beträgt:
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Für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 EUR,
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Für ein Frühstück 2,17 EUR.
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Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 EUR anzusetzen.
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Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
3.9 BMF-Schreiben: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
BMF-Schreiben vom 24.10.2023: Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :013), vom 7. Juni 2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :017) und vom 13. März 2023 (III C 2 – S 7500/22/10005: 005).
Der zeitliche Anwendungsbereich der o.g. BMF-Schreiben wird über den 31. Dezember 2023 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2024 durchgeführt werden.
Mitarbeiter können in Bezug auf den Krieg in der Ukraine zwischen dem 24. Februar 2022 bis 31. Dezember 2024 steuergünstig auf Teile des Arbeitslohns zugunsten einer Spende an eine spendenempfangsberechtigte Einrichtung verzichten. In diesem Fall bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
Programmlösungen:
LODAS: Arbeitslohnspende abrechnen in LODAS (Dok.-Nr. 1018076)
Lohn und Gehalt: Arbeitslohnspende abrechnen in Lohn und Gehalt (Dok.-Nr. 1009149)
3.10 Gesetz zur Einführung einer Kindergrundsicherung (Bundeskindergrundsicherungsgesetz - BKG)
Aktuell liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Kindergrundsicherung vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen!
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Kindergrundsicherung ist künftig die zentrale Leistung für Kinder. Bisherige finanzielle Förderungen, wie das Kindergeld, die Leistungen für Kinder und Jugendliche im Bürgergeld und der Sozialhilfe, den Kinderzuschlag und Teile des Bildungs- und Teilhabepaketes werden durch die neue Leistung Kindergrundsicherung ersetzt.
Die Kindergrundsicherung wird aus 3 Bestandteilen bestehen:
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Dem einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag für alle Kinder und Jugendlichen, der das Kindergeld ablöst.
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Dem einkommensabhängigen und altersgestaffelten Kinderzusatzbetrag, der insbesondere den Kinderzuschlag ablöst.
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Den Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Alle 3 Komponenten zusammen tragen dazu bei, das Existenzminimum eines Kinds zu sichern.
Das Gesetz soll voraussichtlich zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
3.11 Zukunftsfinanzierungsgesetz
Das Gesetz wurde am 14.12.2023 im BGBl. veröffentlicht.
Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz sollen Maßnahmen zur Modernisierung des Kapitalmarkts und zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU geschaffen werden.
U.a. sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:
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Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.440,00 EUR auf 2.000,00 EUR mit Wirkung ab 2024 (§ 3 Nr. 39 EStG).
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Ausweitung der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 19a Absatz 3 EStG).
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§ 19a Absatz 4a EStG neu: Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Arbeitgeber spätestens mit der dem betreffenden Ereignis folgenden Lohnsteuer-Anmeldung unwiderruflich erklärt, bei Eintritt des in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten Ereignisses für die betreffende Lohnsteuer zu haften (§ 42d), ohne sich der Haftung durch eine Anzeige nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 42d Absatz 2 entziehen zu können. Eine Haftungsinanspruchnahme erfordert dann keine weitere Ermessensprüfung mehr.
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Mit der Neufassung von § 13 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wird die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u.a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u.a. das Bausparen) auf 40.000,00 EUR bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000,00 EUR angehoben.
3.12 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde am 18.08.2023 im BGBl. veröffentlicht. Das Gesetz sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
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Für Branchen mit besonders großem Bedarf wird erstmals eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung geschaffen. Die jeweilige Person darf unabhängig von einer Qualifikation 8 Monate in Deutschland arbeiten. Voraussetzung ist ein tarifgebundener Arbeitgeber. Die Beschäftigung wird vom 1. Tag an sozialversicherungspflichtig sein.
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Änderung aufgrund § 8 Abs. 2a SGB IV neu: § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gilt nicht für aufgrund der Beschäftigungsverordnung zugelassene kontingentierte kurzfristige Beschäftigungen.
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Damit wird ausgeschlossen, dass die betroffenen Kontingentbeschäftigten als kurzfristig geringfügig Beschäftigte in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sein können.
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Somit wird gewährleistet, dass alle Kontingentbeschäftigten gleichermaßen in der Sozialversicherung einbezogen werden.
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Ergänzung § 39 Abs. 4: AufenthlG: Mit dieser Ergänzung werden die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers auch auf Beschäftigungsverhältnisse einer kontingentierten kurzzeitigen Beschäftigung oder einer Saisonbeschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung erstreckt, wenn hierfür eine Arbeitserlaubnis erteilt wird. Zudem wird die bestehende Auskunftspflicht des Arbeitgebers zu den Beschäftigungsbedingungen in § 39 Abs. 4 weiter gefasst und auf Auskünfte zur Berufsausübungserlaubnis und zur Sozialversicherung erweitert. Die Auskünfte zur Sozialversicherung sind erforderlich für die Prüfung der kurzeitigen kontingentierten Beschäftigung nach § 15d BeschV-neu. Der Arbeitgeber hat dafür gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Auskunft zu erteilen, ob das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei ausgeübt wird. Die Arbeitgeber erteilen die Auskunft in der Regel durch das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.
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Änderung § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVV: Folgende dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung zu stellende Unterlagen sind in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen: „die Arbeitserlaubnis oder der Aufenthaltstitel nach § 15d der BeschVO“.
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Im Rahmen der Betriebsprüfung muss anhand der Arbeitserlaubnis oder des Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung erkennbar sein, dass aufgrund der vorgesehenen Änderungen in § 8 SGB IV bei diesen zeitlich befristeten Beschäftigungen eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeschlossen ist.
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Der Arbeitgeber ist nach § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 2 AufenthG verpflichtet, die Arbeitserlaubnis oder den Aufenthaltstitel für die Dauer der Beschäftigung aufzubewahren.
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Zum Zwecke der Betriebsprüfung sind diese über diesen Zeitraum hinaus als Teil der Entgeltunterlagen nach § 8 BVV aufzubewahren.
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Die Regelungen werden durch eine „Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ flankiert, die vor allem auf die Gewinnung von berufserfahrenen Fachkräften und Arbeitskräften sowie die Beschleunigungen von Visaverfahren abzielt. Die Verordnung wurde am 31.08.2023 im BGBl. verkündet.
Sowohl Gesetz als auch die Verordnung treten zum 01.03.2024 in Kraft.
3.13 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
Das Gesetz wurde am 20.07.2023 im BGBl. veröffentlicht. Folgende Maßnahmen sind unter anderem im Gesetz enthalten:
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Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 SGB III
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Einführung eines Qualifizierungsgeldes: (§ 82b SGB III) Das Qualifizierungsgeld wird unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten gezahlt und als Entgeltersatz in Höhe von 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des Netto-Entgelts, das durch die Weiterbildung entfällt, geleistet. Gilt auch für Landwirte, vgl. Artikel 16.
Geplantes Inkrafttreten: 01.04.2024Auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit wurden neben der Abrechnungsliste und der Teilnehmerliste für das Qualifizierungsgeld die
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Fachlichen Weisungen Qualifizierungsgeld (QG) §§ 82a bis 82c Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
veröffentlicht.
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Einführung einer Ausbildungsgarantie
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Verlängerung der Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit: Der Geltungszeitraum des § 106a SGB III zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lehrgangskosten bei beruflicher Weiterbildung bei Kurzarbeit wird um 1 Jahr bis zum 31. Juli 2024 verlängert.
Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung im BGBl.Weitere Informationen: Kurzarbeitergeld: Aktuelle Änderungen im Überblick (Dok.-Nr. 1021894)
3.14 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts wurde am 13.06.2023 im BGBl. veröffentlicht. In Kraft treten wird es zum größten Teil am 01.01.2024, einzelne Vorschriften auch früher.
Das Gesetz zielt darauf ab, mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen, mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen. Dies soll u.a. durch die Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber erreicht werden, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Für kleinere Arbeitgeber sind wie bisher Sonderregelungen vorgesehen.
Bislang wird für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe fällig:
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140,00 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 3 - 5 Prozent,
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245,00 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis weniger als 3 Prozent und
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360,00 EUR bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.
Das Gesetz sieht eine neue vierte Staffel vor: Liegt die Beschäftigungsquote bei 0 Prozent, sind 720,00 EUR zu zahlen.
3.15 Inflationsausgleichsgesetz - Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (InflAusG)
Das Gesetz ist Teil des 3. Entlastungspakets. Das Gesetz wurde am 13.12.2022 im BGBl. verkündet. Unter anderem ergeben sich für 2024 aus dem Gesetz folgende Änderungen:
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Höherer Grundfreibetrag: Für 2024 ist eine Anhebung auf 11.604,00 EUR vorgesehen.
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Kalte Progression ausgleichen: Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2024 soll ab 66.761,00 EUR beginnen statt bisher 62.810,00 EUR.
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Unterstützung von Familien: Erhöhung des Kinderfreibetrags zum 01.01.2024 auf 3.192,00 EUR.
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Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag.
3.16 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
Das Gesetz wurde am 17.12.2019 im BGBl. veröffentlicht. Eine Änderung zum 01.01.2024 ergibt sich aus § 17 Abs. 2 S. 2 BBiG:
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Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 01.01.2024, fortgeschrieben.
Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 S. 1 BBiG beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 begonnen wird
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im 1. Jahr der Berufsausbildung: 649,00 EUR
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im 2. Jahr: 766,00 EUR
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im 3. Jahr: 876,00 EUR
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im 4. Jahr: 909,00 EUR
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3.17 Steuer
3.17.1 Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Das Gesetz wurde am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Gesetz beinhaltet unter anderem folgende Änderungen:
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Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180,00 EUR auf 11.784,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2024.
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Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags um 228,00 EUR auf 6.612,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2024.
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Nach § 52 Abs. 52a EStG (neu) soll die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 lohnsteuerrechtlich i.R.d. Dezember-Abrechnung 2024 umgesetzt werden. Damit sollen Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Abrechnungen entstehen würden, vermieden werden. Die lohnsteuerrechtliche Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 soll ebenfalls mit der Dezember-Abrechnung 2024 erfolgen, vgl. § 52a Abs. 2 EStG neu.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch das Kapitel Geänderter PAP für Dezember 2024.
3.17.2 Jahressteuergesetz (JStG) 2024
Das Gesetz wurde am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Gesetz beinhaltet unter anderem folgende Änderungen:
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Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs bei unterjährig unterschiedlichen Beitragsabschlägen in der Pflegeversicherung. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
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Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) wird auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Künftig können danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.
3.17.3 BMF-Schreiben: Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2024
Am 01.06.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen das Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2024 (§ 3 Nummer 39, § 19a Einkommensteuergesetz (EStG)) veröffentlicht (IV C 5 -S 2347/24/10001 :001; 2024/0497868):
Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz nimmt die Verwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen Stellung.
Das neue BMF-Schreiben ersetzt ab dem 1. Januar 2024 das BMF-Schreiben vom 16. November 2021.
Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
3.17.4 Deutsch-österreichisches Steuerabkommen
Am 13.12.2023 wurde das Gesetz zu dem Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010 geänderten Fassung im BGBl. veröffentlicht.
Unter anderem wird zum 01.01.2024 folgendes geregelt:
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Ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht mehr erforderlich für eine Grenzgängereigenschaft; ausreichend ist, dass die Personen in der Grenzzone arbeiten und ihren Hauptwohnsitz haben.
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Die Bestimmung der Grenzzone wird administrativ vereinfacht und geographisch leicht ausgeweitet.
Ergänzend zum deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen hat das Bundesministerium der Finanzen am 20.12.2023 eine "Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen" veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.
3.17.5 Deutsch-luxemburgisches Steuerabkommen
Am 13.12.2023 wurde das Gesetz zu dem Protokoll vom 6. Juli 2023 zur Änderung des Abkommens vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Deutsch-luxemburgisches Steuerabkommen) im BGBl. veröffentlicht.
Unter anderem wird zum 01.01.2024 folgendes geregelt:
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Die Arbeit gilt nur dann als an einem Arbeitstag in einem Staat oder Gebiet als ausgeübt, wenn die Person an dem jeweiligen Arbeitstag für mindestens 30 Minuten in diesem Staat oder Gebiet ihre Tätigkeit ausübt.
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Die bisher in einer Verständigungsvereinbarung enthaltene Bagatellregelung von 19 Arbeitstagen, nach der ein grenzüberschreitend Beschäftigter im Homeoffice tätig werden kann, ohne dass es zu einer Aufteilung der Besteuerungsrechte an den betreffenden Vergütungen kommt, wird mit Art. 14 Abs. 1a in das DBA implementiert und zugleich wird die Bagatellgrenze auf 34 unschädliche Arbeitstage ausgeweitet.
3.17.6 BMF-Schreiben: Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen
Am 12.12.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen das Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach dem Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht (IV B 2 - S 1300/21/10024 :005; 2023/0921455):
Das BMF-Schreiben vom 3. Mai 2018, BStBl I S. 643 und das BMF-Schreiben vom 22. April 2020, BStBl I S. 483 werden aufgehoben und durch dieses Schreiben ersetzt.
Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
3.17.7 BMF-Schreiben: Ansässigkeitsbescheinigungen für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuer nach Artikel 15a Absatz 1 DBA-Schweiz und Arbeitgeberbescheinigung über die Nichtrückkehr
Am 07.12.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen das Schreiben zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) veröffentlicht (IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :028; 2023/0807702):
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Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben zum Nachweis der Ansässigkeit einer Person in einem Vertragsstaat die Vordrucke „Gre-1“, „Gre-4“ und „Gre-5“ einvernehmlich überarbeitet beziehungsweise neu erstellt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
3.17.8 Programmablaufplan (PAP) 2024
3.17.8.1 Geänderter PAP für Dezember 2024
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 18.10.2024 die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 bekannt gemacht.
Durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 berücksichtigen die Programmablaufpläne
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die lohnsteuerliche Entlastung durch die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024,
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die Entlastung bei der Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag durch den erhöhten Kinderfreibetrag sowie
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die Nachholung der Entlastungen beim Lohnsteuerabzug ab 1. Dezember 2024.
LODAS: Der geänderte Steuer-PAP wird seit dem 28.11.2024 automatisch im DATEV-Rechenzentrum berücksichtig. Die Installation einer neuen LODAS-Version ist hierfür nicht notwendig.
Lohn und Gehalt: Seit Lohn und Gehalt 14.3 (Service-Release vom 28.11.2024) ist der geänderte Steuer-PAP umgesetzt.
LOVOR: In LOVOR 2024 wird der Steuer-PAP für Dezember nicht umgesetzt. Mit LOVOR 2025 wird der nächste Steuer-PAP für den Lohnsteuerabzug 2025 implementiert.
Hintergründe und weitere Informationen finden Sie im Dokument Korrektur Steuerabzüge 2024 mit Dezember-Abrechnung - Hintergrund (Dok.-Nr. 1037413).
3.17.8.2 Geänderter PAP ab Januar 2024
Der geänderte Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 wurde am 23.02.2024 vom BMF bekannt gegeben.
Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ergeben sich gesetzliche Änderungen, die auch Auswirkungen auf die Steuer-Programmablaufpläne 2024 haben:
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Bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale werden die Beitragsabschläge ab dem zweiten Kind in der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt.
Dadurch reduziert sich die anrechenbare Vorsorgepauschale. Die auf den Arbeitslohn anfallende Steuer kann daher höher ausfallen als bisher.
Der angepasste Steuer-PAP ist spätestens ab 01.04.2024 anzuwenden und gilt rückwirkend ab 01.01.2024.
LODAS / Lohn und Gehalt
Mit Lohn und Gehalt 13.08 wird der geänderte Steuer-PAP implementiert (Service-Release vom 21.03.2024).
Für LODAS 12.74 wird der Steuer-PAP seit dem 21.03.2024 im DATEV-Rechenzentrum automatisch berücksichtigt und nachberechnet.
Mit der nächsten Lohnabrechnung bzw. nach Installation der neuen Version von Lohn und Gehalt werden Arbeitnehmer mit den folgenden Merkmalen automatisch nachberechnet und der bisherige Steuerabzug ab Januar 2024 neu berechnet:
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Steuerermittlung anhand Steuerkarte und
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Mindestens 2 Kinder < 25 Jahre
Wenn Sie Kinder nachträglich erfassen und sich dadurch der Pflegeversicherungsbeitrag reduziert, wird ab den neuen Versionen ebenfalls eine automatische Nachberechnung durchgeführt.
Berücksichtigung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (Dok.-Nr. 1021612)
Beachten Sie: Von der automatischen Nachberechnung sind bereits ausgetretene Mitarbeiter ausgenommen. Wenn Sie ausgetretene Mitarbeiter korrigieren möchten, müssen Sie diese Mitarbeiter manuell nachberechnen.
LODAS: Nachberechnung laufendes Jahr (NB) – Nachberechnung Vorjahr (Dok.-Nr. 1070821)
Lohn und Gehalt: Nachberechnung oder Änderung für einen ausgetretenen Mitarbeiter durchführen (Dok.-Nr. 1006567)
Durch die automatische Nachberechnung können sich die Netto-Verdienste für bereits abgerechnete Monate ändern. Dies hat folgende Auswirkungen:
LODAS:
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Laut Gesetzgebung dürfen in diesem Sonderfall die EEL-Meldungen nicht storniert und neu erstellt werden. Im DATEV-Rechenzentrum wird dies seit 07.03.2024 automatisch berücksichtigt und für betroffene Arbeitnehmer unter Personaldaten | Beschäftigung | Fehlzeiten, Registerkarte Allgemeine Angaben das Kontrollkästchen Stornierung und Neuerstellung der EEL-Meldung unterdrücken aktiviert. Bereits übermittelte EEL-Meldungen werden weder storniert noch neu erstellt. Mit LODAS 12.74 (Service-Release vom 21.03.2024) wird Ihnen das aktivierte Kontrollkästchen Stornierung und Neuerstellung der EEL-Meldung unterdrücken im Programm angezeigt.
Wenn die Nachberechnung nicht ausschließlich durch die Änderungen des Steuer-PAPs durchgeführt wird und eine neue EEL-Meldung aufgrund von Entgelten und Zeiträumen erforderlich ist, müssen Sie die Festschreibung der Krankheitszeiträume manuell deaktivieren.
LODAS: EEL-Meldungen werden nicht erstellt oder korrigiert (Dok.-Nr. 1029372)
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AAG-Anträge sind immer zu korrigieren. Sie erhalten durch die Nachberechnung eine Stornierung und Neuerstellung von bereits übermittelten Anträgen.
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Auf die Kug-Tabellen hat der neue Programmablaufplan keine Auswirkung.
Lohn und Gehalt:
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Laut Gesetzgebung dürfen in diesem Sonderfall die EEL-Meldungen nicht storniert und neu erstellt werden. Nach Installation der neuen Version prüft Lohn und Gehalt automatisch, ob sich der Netto-Verdienst des Arbeitnehmers lediglich wegen der Nachberechnung des Steuer-PAPs geändert hat und unterdrückt in diesem Fall die Stornierung und Neuerstellung.
Wenn sich der Netto-Verdienst aus anderen Gründen geändert hat (z. B. aufgrund neuer oder geänderter Fehlzeiten im Kalender), führt Lohn und Gehalt die Stornierung und Neuerstellung der EEL-Meldung automatisch durch.
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AAG-Anträge sind immer zu korrigieren. Sie erhalten durch die Nachberechnung eine Stornierung und Neuerstellung von bereits übermittelten Anträgen.
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Auf die Kug-Tabellen hat der neue Programmablaufplan keine Auswirkung.
LOVOR
Das neue Feld für die Erfassung der Anzahl von Kindern unter 25 Jahren sowie die neuen Steuerwerte werden seit LOVOR 2024 V. 26.03 (Service-Release vom 16.05.2024) berücksichtigt.
3.17.9 Lohnsteuer-Anmeldung 2024
Die Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2024 wurde am 06.09.2023 vom BMF veröffentlicht (IV C 5 - S 2533/19/10026 :004).
Ab 2024 ist für die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers nach § 19a Absatz 4a EStG eine neue Kennzahl 21 mit folgender Zeilenbeschreibung aufzunehmen: „Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i. S. d. § 19a Absatz 4a Satz 1 EStG abgegeben.“
Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht. Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen sind die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen zu ändern.
3.17.10 Lohnsteuerbescheinigung 2024
Die Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024 wurde am 08.09.2023 vom BMF veröffentlicht (IV C 5 - S 2533/19/10030 :005).
Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung gilt ab 2024 Folgendes:
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Gem. § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG ist ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
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Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
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Ist ein Dritter gemäß § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG).
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Die Angabe des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergeldes in Nummer 33 ist nicht mehr zulässig (Aufhebung von § 72 EStG zum 01.01.2024).
3.17.11 Kirchen und Kammern
Arbeitnehmerkammer Bremen:
Kammerbeitrag ab 01.01.2024: 0,14 % des steuerpflichtigen Brutto-Lohns.
Keine Kammerbeiträge für Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn der Höhe nach innerhalb des Betrags liegt, der der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV entspricht, also monatlich bis zu 538,00 EUR verdienen.
Arbeitskammer Saarland:
Kammerbeitrag: 0,15 % des SV-pflichtigen Brutto-Entgelts, d. h. keine Kammerbeiträge für geringfügig Beschäftigte gem. § 8 SGB IV.
Bei SV-pflichtigen Entgelten von 538,01 EUR bis 2.000,00 EUR Anwendung der Übergangsbereichsregelung.
3.18 Sozialversicherung
3.18.1 Geringfügigkeits-Richtlinien
Die aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien vom 14.12.2023 finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.
Im Wesentlichen ergeben sich inhaltlich folgende Änderungen zur Fassung vom 16.08.2022:
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Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01.01.2024 auf 12,41 EUR und ab 01.01.2025 auf 12,82 EUR je Zeitstunde und gleichzeitige Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2024 auf 538,00 EUR sowie ab 01.01.2025 auf 556,00 EUR.
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Auslaufen der besonderen Bestandsschutzregelungen für die Zeit vom 01.10.2022 bis 31.12.2023 für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520,00 EUR im Monat.
3.18.2 Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2024
Am 08.12.2023 wurde im Bundesanzeiger die Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2024 veröffentlicht.
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Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt für das Jahr 2024: 40,9 Prozent.
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Der Faktor F beträgt für das Jahr 2024: 0,6846.
3.18.3 Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV
Im Bundesanzeiger wurden am 07.12.2023 die Geringfügigkeitsgrenzen für die Jahre 2024 und 2025 bekannt gemacht:
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Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab dem 1. Januar 2024: 538,00 EUR.
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Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab dem 1. Januar 2025: 556,00 EUR.
3.18.4 Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2024
Am 17.11.2023 wurde die Bekanntmachung im BGBl. veröffentlicht.
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Beitragssatz für das Jahr 2024 in der allgemeinen Rentenversicherung: 18,6 %
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Beitragssatz für das Jahr 2024 in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 24,7 %
3.18.5 Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung
Am 29.11.2023 wurde im BGBl. die vierte Mindestlohnverordnung bekanntgemacht.
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Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 01.01.2024 auf 12,41 EUR brutto je Zeitstunde angehoben
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Der gesetzliche Mindestlohn steigt in einem weiteren Schritt zum 01.01.2025 auf 12,82 EUR brutto je Zeitstunde.
Die Verordnung zur Anhebung des Mindestlohns setzt den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26.06.2023 rechtsverbindlich um.
Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.
3.18.6 Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2024
Die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld (InsoGeldFestV) 2024 wurde am 21.12.2023 im BGBl. veröffentlicht.
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Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2024 wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Vorgaben des § 361 Nr. 1 SGB III auf 0,06 % festgesetzt.
Die Verordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
3.18.7 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
Das Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde am 15.12.2023 im BGBl. veröffentlicht.
Das Gesetz sieht unter anderem eine Änderung des § 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) vor:
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Erhöhung der Kinderkrankentage für die Kalenderjahre 2024 und 2025: 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende; längstens für insgesamt 35 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende.
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Krankengeldanspruch für die Begleitperson eines Behinderten:
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§ 45 Abs. 1a SGB V (neu):
Neuer Anspruch auf Kinderkrankengeld für berufstätige Eltern, sofern diese aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung ihres versicherten Kindes mit aufgenommen werden müssen. Der Anspruch besteht, sofern das zu begleitende Kind unter 12 Jahre ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf das neue Kinderkrankengeld besteht für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit. Es erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer für die Betreuung kranker Kinder zu Hause (nach § 45 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V).
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Die Höhe und Berechnung des Kinderkrankengeldes bei stationärer Mitaufnahme erfolgt analog dem Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung (§ 45 Abs. 1 SGB V).
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Durch die Ergänzung des § 45 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB V ist sichergestellt, dass der Anspruch auf (un-)bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung gegen den Arbeitgeber auch für die Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld nach Abs. 1a (neu) besteht.
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3.18.8 Rechengrößen, Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezüge 2024
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Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 wurde am 29.11.2023 im BGBl. veröffentlicht.
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Die 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) mit den Sachbezugswerten für 2024 wurde am 30.11.2023 im BGBl. veröffentlicht und tritt am 01.01.2024 in Kraft.
3.18.9 Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 SGB V für das Jahr 2024
Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 16.10.2023 (veröffentlicht am 31.10.2023) hat das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2024 bekanntgegeben.
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Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2024 beträgt 1,7 Prozent.
3.18.10 Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (KSA-VO 2024) wurde am 08.09.2023 im BGBl. veröffentlicht und tritt damit am 01.01.2024 in Kraft.
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Der Prozentsatz der KSA beträgt im Jahr 2024: 5,0 % (2023: 5,0 %).
3.18.11 8. SGB IV-Änderungsgesetz - Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Das Gesetz wurde am 28.12.2022 im BGBl. verkündet.
Neuregelungen, die ab 01.01.2024 gelten:
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Aufbau einer Stammdatendatei der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung.
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Beginn und Ende der Elternzeit über ein elektronisches Meldeverfahren.
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Antragsverfahren der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird digitalisiert.
Beachten Sie: Die DATEV-Lohnprogramme unterstützen zurzeit nicht das digitale Verfahren zur Beantragung und Übermittlung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Die Umsetzung des Verfahrens für die Entgeltabrechnungsprogramme ist optional. Aufgrund anderer gesetzlicher vorrangiger Änderungen ist die Unterstützung der Unbedenklichkeitsbescheinigung in LODAS oder Lohn und Gehalt aktuell nicht geplant.
Prüfen Sie, ob die betroffene Krankenkasse die Beantragung über ihre Website ermöglicht. Wenn dies nicht der Fall ist, sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse, um die Bescheinigung vorerst auf dem herkömmlichen Papierweg zu erhalten.
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Für Länder mit denen ein Staatsabkommen existiert, sollen auch A1-Bescheinigungen digitalisiert werden.
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Abrufverfahren nach § 28a Abs. 3c SGB IV: Elektronische Abfrage der aktuellen Mitgliedschaft des Beschäftigten in einer gesetzlichen Krankenkasse.
3.18.12 Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
Das Gesetz wurde am 19.10.2020 im BGBl. Verkündet und regelt unter anderem:
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§ 311 Abs. 2 S. 1 SGB III (vgl. Artikel 2b): Arbeitsunfähigkeitsdaten der Durchgangsärzte dürfen durch die Bundesagentur für Arbeit bei den Krankenkassen abgefragt werden; gilt ab 01.01.2024.
3.18.13 7. SGB IV-Änderungsgesetz – Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Das Gesetz wurde am 23.06.2020 im BGBl. verkündet.
Unter anderem treten folgende Regelungen demnach zum 01.01.2024 in Kraft:
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Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit, vgl. § 109a SGB IV
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Änderungen im SGB III: Die Angabe zu § 311 wird wie folgt gefasst: „Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung“.
3.19 Kurzarbeitergeld
Alle gesetzlichen Änderungen zum Kurzarbeitergeld finden Sie gesammelt im Dokument Kurzarbeitergeld: Aktuelle Änderungen im Überblick (Dok.-Nr. 1021894).