Arbeitgeberleistung bei Sozialleistungsbezug berechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt
Aktuelle Änderungen |
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28.12.2024 |
Kapitel 2.5: Beispiel 1 aktualisiert und Beispiel 2 ergänzt. |
1 Über dieses Dokument
In diesem Dokument finden Sie Beispiele zum Thema weitergewährte Arbeitgeberleistung bei Unterbrechung und wie Sie die beitragspflichtigen Einnahmen und den SV-Freibetrag ermitteln.
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2.1 Sozialversicherungsbeiträge berechnen
2.1.1 Sozialversicherungsbeiträge bei Teillohnzahlungszeiträumen berechnen
Bei der Beitragsberechnung für Teillohnzahlungszeiträume ist die Beitragsbemessungsgrenze des Teillohnzahlungszeitraums maßgebend. Für Teillohnzahlungszeiträume errechnet sich die Beitragsbemessungsgrenze nach Kalendertagen.
Wenn das erzielte Arbeitsentgelt unter dieser Beitragsbemessungsgrenze liegt, so ist dieses erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Wenn das Arbeitsentgelt über der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze für den Teillohnzahlungszeitraum liegt, ist für die Ermittlung des Beitrags die anteilige Beitragsbemessungsgrenze maßgebend.
Weitere Informationen: Teillohnzahlungszeitraum - Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr. 5300487) (ggf. LEXinform-Abonnement erforderlich)
Ausnahme: Wenn der SV-Freibetrag um mehr als 50,00 EUR bei der Berechnung eines Teillohnzahlungszeitraums überschritten wird, so wird das SV-Brutto um den anteiligen SV-Freibetrag für den Unterbrechungszeitraum gekürzt.
Übersicht:
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SV-Brutto |
SV-Tage |
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Teilmonat / Teillohnzahlungszeitraum |
Anteilige BBG nicht überschritten |
Tatsächliches Arbeitsentgelt |
Werden gekürzt |
Anteilige BBG überschritten |
Kürzung auf anteilige BBG |
Werden gekürzt |
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Arbeitgeberleistung bei Sozialleistungsbezug / während Unterbrechung |
SV-Freibetrag wird nicht oder um nicht mehr als 50,00 EUR (Bagatellgrenze) überschritten |
Tatsächliches Arbeitsentgelt oder Kürzung auf anteilige BBG. Keine Kürzung des SV-Bruttos → im Teilmonat wird hier die gesamte weitergewährte Arbeitgeberleistung der Zeit zugeordnet, in der noch Arbeitsentgelt erzielt wird und ist in voller Höhe beitragspflichtig |
Werden gekürzt |
SV-Freibetrag wird um mehr als 50,00 EUR (Bagatellgrenze) überschritten |
Kürzung des SV-Bruttos (tatsächliches Arbeitsentgelt oder Kürzung auf anteilige BBG) im Teillohnzahlungszeitraum: SV-Brutto - (SV-Freibetrag: 30 x Tage der Unterbrechung) |
Werden nicht gekürzt |
2.1.2 Beitragspflichtige Einnahmen ermitteln
Lohn und Gehalt ermittelt in der Regel automatisch die beitragspflichtigen Einnahmen, sobald die Rückmeldung der Krankenkasse zur Höhe der Sozialleistung vorliegt.
Die beitragspflichtige Einnahme muss nur einmal zu Beginn der Fehlzeit ermittelt werden und gilt auch für die Folgemonate, solange keine weitergewährte Leistung komplett entfällt oder neu hinzukommt. Eine Änderung der Höhe der weitergewährten Arbeitgeberleistung hat keine Neuberechnung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahme zur Folge.
Wenn sich eine beitragspflichtige Einnahme ergibt, werden die Sozialversicherungstage nicht gekürzt.
Dadurch werden keine Unterbrechungsmeldungen mit den Gründen der Abgabe 51 und 52 (Mutterschutz, Elternzeit) übermittelt. Ebenso wird die Abmeldung mit Grund der Abgabe 34 (Abmeldung, Ende einer SV-rechtlichen Beschäftigung von mehr als einem Monat) für Versicherte mit privater Krankenversicherung nicht erstellt.
Beachten Sie, dass bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge aus Einmalbezügen sich die anteilige Beitragsbemessungsgrenze aufgrund der weitergeführten SV-Tage erhöht.
2.2 Privat krankenversicherte Arbeitnehmer abrechnen
Für privat versicherte Arbeitnehmer gilt die Bagatellgrenze nur, wenn der Versicherungsvertrag des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Krankentagegeld (§ 178 b Abs. 3 Versicherungsgesetz) vorsieht.
Ohne Anspruch auf Krankentagegeld sind alle weitergewährten Arbeitgeberleistungen für privatversicherte Arbeitnehmer uneingeschränkt beitragspflichtig.
Wenn privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankentagegeld abgerechnet werden, muss der ermäßigte Beitragssatz verwendet werden und der entsprechende Ausfallschlüssel im Kalender.
Ermäßigten Beitragssatz verwenden | |
Vorgehen: | |
1 |
Mitarbeiter in Lohn und Gehalt öffnen. |
2 |
Stammdaten | Sozialversicherung | Private Versicherung wählen. Kontrollkästchen Ermäßigter Beitragssatz nach § 243 SGB V aktivieren. |
3 |
Unterbrechung im Kalender erfassen: Ausfallschlüssel KO (Krankheit ohne Krankentagegeldanspruch) wählen. |
Die weitergewährten Arbeitgeberleistungen werden beitragspflichtig abgerechnet. |
2.3 Beitragspflichtige Einnahme eines kompletten Monats berechnen
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, 32 Jahre, unverheiratet, keine Kinder, bezieht nach der Entgeltfortzahlung ab 12.04.JJJJ Krankengeld von der Krankenkasse. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich ab Mai einen Zuschuss zum Krankengeld in Höhe von monatlich 350,00 EUR. Für Mai müssen ggf. die beitragspflichtigen Einnahmen ermittelt werden. |
Details zum Entgelt |
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Brutto-Arbeitsentgelt monatlich |
2.000,00 EUR |
Netto-Verdienst für einen vollen Monat vor der Arbeitsunfähigkeit |
1.363,48 EUR |
Netto-Krankengeld von der Krankenkasse für 30 Tage |
1.075,80 EUR |
Ermittlung des SV-Freibetrags und der beitragspflichtigen Einnahme für einen komplett unterbrochenen Monat |
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Vergleichs-Netto-Entgelt |
1.363,48 EUR |
/. Netto-Sozialleistung |
1.075,80 EUR |
= Möglicher SV-Freibetrag während Sozialleistungsbezug |
287,68 EUR |
Weitergewährte Arbeitgeberleistung |
350,00 EUR |
/. Möglicher SV-Freibetrag während Sozialleistungsbezug |
287,58 EUR |
= |
62,32 EUR |
Ergebnis im Beispiel:
Von der weitergewährten Arbeitgeberleistung in Höhe von 350,00 EUR werden automatisch 62,32 EUR verbeitragt. Zusätzlich hat der Monat weiterhin die vollen 30 SV-Tage und eine Unterbrechungsmeldung wird nicht erstattet. Im Lohnkonto wird der Betrag unter Sozialleistung - laufendes Entgelt aufgeführt.
Beachten Sie:
-
Wenn der mögliche SV-Freibetrag + 50,00 EUR größer als die weitergewährten Arbeitgeberleistungen ist, werden die weitergewährten Arbeitgeberleistungen automatisch sozialversicherungsfrei abgerechnet, obwohl sie mit einer SV-pflichtigen Lohnart erfasst wurden.
-
Wenn der mögliche SV-Freibetrag + 50,00 EUR kleiner als die weitergewährten Arbeitgeberleistungen ist, entsteht - wie in der Rechenformel beschrieben - die beitragspflichtige Einnahme.
2.4 Beitragspflichtige Einnahme eines Teilmonats berechnen
2.4.1 Weitergewährter Sachbezug ist niedriger als SV-Freibetrag
Beispiel: Ein Arbeitnehmer bezieht seit 11.04.JJJJ Krankengeld von der Krankenkasse. Der Arbeitgeber zahlt Vermögenswirksame Leistung in Höhe von monatlich 40,00 EUR weiter. |
Details zum Entgelt |
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Brutto-Arbeitsentgelt |
3.000,00 EUR |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers (Vermögenswirksame Leistung) |
40,00 EUR |
Vergleichs-Netto-Arbeitsentgelt |
1.900,65 EUR |
Netto-Krankengeld der Krankenkasse für 30 Tage |
1.498,80 EUR |
Berücksichtigung des vollen Abrechnungsmonats:
Da die laufend gezahlte Arbeitgeberleistung 50,00 EUR nicht übersteigt, ist keine Ermittlung des SV-Freibetrags nötig. Eine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 23 c SGB IV während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung liegt generell nicht vor.
In diesen Fällen wird die Höhe der Entgeltersatzleistung von den Krankenkassen nicht zurückgemeldet, sodass auch keine weiteren Eingaben notwendig sind.
Lösung für den Teilmonat:
Die gesamte Vermögenswirksame Leistung muss in Höhe von 40,00 EUR der Zeit zugeordnet werden, in der noch Arbeitsentgelt erzielt wurde. Die Vermögenswirksame Leistung unterliegt in voller Höhe der Beitragspflicht.
Ergebnis im Beispiel:
Die Vermögenswirksame Leistung in Höhe von 40,00 EUR wird im Abrechnungsmonat April ungekürzt abgerechnet. Sie wird dem Zeitraum 1. - 10.04. zugeordnet und in voller Höhe verbeitragt, wenn die anteilige monatliche BBG durch die verbleibenden Entgelte im Teilmonat nicht schon ausgeschöpft ist.
Beachten Sie
Wenn eine weitergewährte Arbeitgeberleistung nur für die konkrete Sozialleistungszeit gezahlt wird (z. B. Krankengeldzuschuss, nicht aber z. B. ein Dienstwagen) und sie unter dem SV-Freibetrag liegt, müssen Sie diese weitergewährte Arbeitgeberleistung wie folgt sozialversicherungsfrei abrechnen: Erfassen Sie diese weitergewährten Arbeitgeberleistungen unter Bewegungsdaten | Monatserfassung mit einer SV-freien Lohnart. Die Erfassungsfelder für die Ermittlung des SV-Freibetrags und der beitragspflichtigen Einnahme müssen wieder gelöscht bzw. nicht erfasst werden. Die für den Teilmonat gezahlten Entgelte werden anhand der gekürzten SV-Tage bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt. Eine Unterbrechungsmeldung per DEÜV wird erstellt und an die Krankenkasse übermittelt. Weitere Informationen und ein Berechnungsschema: Weitergewährte Arbeitgeberleistungen während Unterbrechung (Dok.-Nr. 1080233), Kapitel Berechnungsformel bei Teilmonat - Unterbrechungsbeginn / Unterbrechungsende oder Austritt innerhalb des Monats |
2.4.2 Weitergewährter Sachbezug ist höher als SV-Freibetrag
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, unverheiratet, keine Kinder, erhält ab dem 19.11.JJJJ Krankengeld von der Krankenkasse. Der Sachbezug Kfz-Nutzung in Höhe von monatlich 700,00 EUR wird trotz Unterbrechung weiter abgerechnet. Der Netto-Verdienst für einen vollen Monat vor Arbeitsunfähigkeit beträgt unter Einbeziehung
der Kfz-Nutzung 1.516,96 EUR. Die Krankenkasse zahlt für einen Tag 45,35 EUR Krankengeld,
das Netto-Krankengeld der Krankenkasse pro Tag entspricht dann 39,79 EUR. Rundschreiben
der SV-Spitzenverbände vom 13. November 2007 finden Sie im Dokument |
Details zum Entgelt |
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Brutto-Arbeitsentgelt |
3.000,00 EUR |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers (Firmenwagen) |
700,00 EUR |
Vergleichs-Netto-Arbeitsentgelt |
1.516,96 EUR |
Netto-Krankengeld der Krankenkasse für 30 Tage |
1.193,70 EUR |
Netto-Krankengeld der Krankenkasse (kalendertäglich) |
39,79 EUR |
SV-Freibetrag (1.516,96 EUR - 1.193,70 EUR) - monatlich |
323,26 EUR |
SV-Freibetrag - kalendertäglich (323,26/30) |
10,78 EUR |
Berücksichtigung des vollen Abrechnungsmonats:
Die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers überschreiten den SV-Freibetrag monatlich um 376,74 EUR (700,00 EUR - 323,26 EUR) und übersteigen damit die Freigrenze von 50,00 EUR.
Lösung für den Teilmonat:
Der auf die Unterbrechung fallende Betrag für den Sachbezug beträgt 280,00 EUR (700,00 EUR/ 30 x 12 Tage).
Der SV-Freibetrag für die Zeit vom 19.11. bis 30.11. beträgt (323,26/30 x 12 Tage) 129,30 EUR. Somit betragen die beitragspflichtigen Einnahmen für diesen Zeitraum (280,00 EUR - 129,30 EUR) 150,70 EUR.
Für die Zeit vom 01.11. bis zum 18.11. betragen die beitragspflichtigen Einnahmen für den Firmenwagen (18/30 von 700,00 EUR) = 420,00 EUR. Insgesamt werden 570,70 EUR verbeitragt.
Ergebnis im Beispiel:
Von den 700,00 EUR fallen 420,00 EUR auf den Zeitraum 01. - 18.11. und werden voll verbeitragt. Von den restlichen 280,00 EUR errechnet Lohn und Gehalt eine beitragspflichtige Einnahme von 150,70 EUR und führt die Verbeitragung durch. Das Lohnkonto des Arbeitnehmers wird um eine Seite "Sozialleistung - laufendes Entgelt" ergänzt.
Für diesen Zeitraum werden durch die Verbeitragung während des Bezugs von Sozialleistung SV-Tage angesetzt. Eine Unterbrechungsmeldung wird nicht erstattet.
2.5 Weitergewährte Arbeitgeberleistungen bei Bezug von Mutterschaftsgeld berechnen
Ab Lohn und Gehalt 14.5 (Service-Release, vom 30.12.2024) gibt es die Möglichkeit, etwaige während des Mutterschutzzeitraums weitergewährte lfd. SV-pflichtige Leistungen (z. B. Sachbezug Firmenwagen) mit dem AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu verrechnen. Ob diese Möglichkeit angewendet werden soll, ist arbeitsrechtlich zu klären.
2.5.1 Beispiel 1
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist ab dem 14.08.JJJJ in Mutterschutz und darf ihren Firmenwagen auch in der Mutterschutzfrist weiterhin nutzen. Der Sachbezugswert für den Dienstwagen soll nicht als zusätzliche Arbeitgeberleistung beitragspflichtig abgerechnet, sondern mit dem AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verrechnet werden. Der Sachbezugswert wird somit als Teil des AG-Zuschusses zum Mutterschaftsgeld gesehen und bleibt damit auch beitragsfrei. |
Details zum Entgelt im Teilmonat 08/JJJJ |
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Brutto-Arbeitsentgelt Teilmonat (4.000,00 EUR / 30 x 13) |
1.733,33 EUR |
Sachbezug Firmenwagen (voller Monat) |
360,00 EUR |
AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld |
1.412,28 EUR |
Verrechnung Sachbezugswert mit AG-Zuschuss Mutterschaftsgeld (360,00 EUR / 31 x 18) |
209,03 EUR |
Steuer-Brutto (1.733,33 EUR + 360,00 EUR – 209,03 EUR) |
1.884,30 EUR |
KV/RV/AV/PV-Brutto |
1.884,30 EUR |
Netto-Abzug Sachbezug Firmenwagen (voller Monat) |
360,00 EUR |
Kein Ausweis als beitragspflichtige Einnahme
In dieser Konstellation werden die weitergewährten Arbeitgeberleistungen, da sie als Teil des AG-Zuschusses zum Mutterschaftsgeld behandelt werden, nicht als beitragspflichtige Einnahme etc. auf der Auswertung DÜ-Protokoll Entgeltersatzleistungen KV Mutterschaftsgeld bescheinigt und führen somit bei der Krankenkasse nicht zu einer Kürzung des Mutterschaftsgelds. |
2.5.2 Beispiel 2
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist ab dem 15.04.JJJJ in Mutterschutz. Als voraussichtlicher Geburtstermin wurde der 27.05.JJJJ bescheinigt. Das ermittelte Ende der Mutterschutzfrist ist vorläufig, vorbehaltlich des tatsächlichen Geburtstermins, der 22.07.JJJJ. Sie erhält von der Krankenkasse 13,00 EUR pro Tag (monatlich 390,00 EUR) Mutterschaftsgeld. Vom Arbeitgeber erhält sie weiterhin den AG-Zuschuss zur VWL und einen Firmenwagen. |
Details zum Entgelt |
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Brutto-Arbeitsentgelt |
2.650,00 EUR |
Vergleichs-Netto-Arbeitsentgelt |
1.554,54 EUR |
Mutterschaftsgeld (Netto-Sozialleistung) der Krankenkasse für 30 Tage |
390,00 EUR |
AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (1.554,54 EUR - 390,00 EUR) |
1.164,54 EUR |
AG-Zuschuss zur VWL |
40,00 EUR |
Brutto-Zahlung des Arbeitgebers (Firmenwagen) |
263,80 EUR |
AG-Zuschüsse gesamt (40,00 EUR + 263,80 EUR): Arbeitgeberleistungen insgesamt (303,80 EUR + 1.164,54 EUR) |
1.467,54 EUR |
Ermittlung des SV-Freibetrags oder der beitragspflichtigen Einnahme für den AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und die zusätzlichen Arbeitgeberleistungen VWL und Kfz-Nutzung: |
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1. Schritt (Monatswerte): |
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Die Sozialleistung wird auf den vollen Monat hochgerechnet (13,00 EUR x 30 Tage) = 390,00 EUR |
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Vergleichs-Netto-Entgelt |
1.554,54 EUR |
./. Monatliche Netto-Sozialleistung |
390,00 EUR |
= Möglicher SV-Freibetrag während Sozialleistungsbezug für den vollen Monat |
1.164,54 EUR |
Weitergewährte Arbeitgeberleistung (voller Monat) |
1.467,54 EUR |
./. Möglicher SV-Freibetrag während Sozialleistungsbezug (voller Monat) |
1.164,54 EUR |
= Beitragspflichtige Einnahme (voller Monat) Die Bagatellgrenze i.H.v. 50,00 EUR wird überschritten, damit wird die gesamte weitergewährte Arbeitgeberleistung beitragspflichtig. Hinweis: Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme entspricht der Höhe der zusätzlich weitergewährten Arbeitgeberleistungen für die VWL und Sachbezug Kfz-Nutzung. |
303,80 EUR |
2. Schritt (Tageswerte): |
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Vergleichs-Netto-Entgelt (tägl.): 1.554,54 EUR / 30 |
51,82 EUR |
./. tägl. Sozialleistung (Netto) |
13,00 EUR |
= Möglicher SV-Freibetrag während Sozialleistungsbezug für einen Tag |
38,82 EUR |
Ergebnis im Beispiel:
Wenn das kalendertägliche Vergleichs-Netto-Entgelt (hier 38,82 EUR) über 13,00 Euro (Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse) liegt, ist der SV-Freibetrag schon durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (gem. § 14 Abs. 1 MuSchG) ausgeschöpft. Damit gehören alle weiteren Arbeitgeberleistungen wie z. B. VWL/Sachbezug zur beitragspflichtigen Einnahme und werden sozialversicherungspflichtig abgerechnet.
Ausweis als beitragspflichtige Einnahme
In dieser Konstellation werden die weitergewährten Arbeitgeberleistungen als beitragspflichtige Einnahme etc. auch auf der Auswertung DÜ-Protokoll Entgeltersatzleistungen KV Mutterschaftsgeld bescheinigt und führen im Normalfall bei der Krankenkasse zu einer Kürzung beim Mutterschaftsgeld. |
3 Weitere Informationen
Weitergewährte Arbeitgeberleistungen während Unterbrechung (Dok.-Nr. 1080233)