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Aktuelle Änderungen

05.03.2025

Kapitel 2.2: Informationen zu alternativen Berechnungsmöglichkeiten ergänzt.

27.02.2025

Kapitel 2: Hinweis zum Ausweis der Beträge auf der Lohnabrechnung und der Lohnsteuerbescheinigung ergänzt.

1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument erfahren Sie, welche Lohnarten Sie für die Abrechnung einer Abfindung erfassen und welche Besonderheiten zu beachten sind.

2 Vorgehen

Hinweis
Wichtiger Hinweis

Beachten Sie, dass das in diesem Dokument erläuterte Vorgehen ein Beispiel zur Umsetzung im Lohnprogramm ist. Für Ihren Fall treffen ggf. abweichende Regelungen aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder arbeitsrechtlichen Aspekten zu. Prüfen Sie auf jeden Fall die Abrechnung und sprechen Sie ggf. mit dem Arbeitgeber oder der zuständigen Behörde.

Hinweis
Wegfall der Fünftelregelung zum 01.01.2025

Der Wegfall der Fünftelregelung wurde mit dem Wachstumschancengesetz beschlossen.

Weitere Informationen: Wachstumschancengesetz - Auswirkungen im Bereich Personalwirtschaft (Dok.-Nr. 1029903)

Anwendung der Fünftelregelung

Bis einschließlich der Abrechnung 12/2024 wird der mehrjährige Bezug als sonstiger Bezug mit der Fünftelregelung abgerechnet.

Bei Nachberechnungen in das Vorjahr 2024 mit ausschließlich dem Entstehungsprinzip, greift automatisch die alte Berechnung nach der Fünftelregelung.

Die Anwendung der Fünftelregelung führt nicht immer zu einer Steuervergünstigung gegenüber der Versteuerung als sonstiger Bezug. In einer Vergleichsrechnung ist deshalb festzustellen, ob es günstiger ist, den Arbeitslohn für mehrere Jahre nach der Fünftelregelung oder als sonstigen Bezug zu versteuern.

Diese Günstigerprüfung wird vom Programm automatisch durchgeführt. Immer dann, wenn die Prüfung dazu führt, dass die Abrechnung über einen sonstigen Bezug günstiger ist, wird die Jubiläumszuwendung oder der mehrjährige Bezug als sonstiger Bezug vom Programm abgerechnet.

Ausweis der Beträge auf der Abrechnung / auf der Lohnsteuerbescheinigung ab 2025

Der Andruck der jeweiligen Lohnart auf der Auswertung 10 - Abrechnung Brutto/Netto-Bezüge bleibt unverändert. Weiterhin wird der Buchstabe M oder A bei der jeweiligen Lohnart in der Spalte für die Steuer angedruckt.

Die Fußnoten auf der Abrechnung wurden entsprechend angepasst:

  • Bis 12 / 2024: M = mehrjährige Versteuerung

  • Ab 01 / 2025: M = mehrjähriger Bezug

Auf Auswertung 20 - Lohnsteuerbescheinigung müssen die Beträge der Lohnarten weiterhin separat ausgewiesen werden.

Um in LODAS die Abrechnung einer Abfindung zu erfassen, haben Sie 2 Möglichkeiten:

-oder-

2.1 Abfindung als sonstiger Bezug oder als mehrjähriger Bezug abrechnen

Beispiel:

Einem Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber zum 15. September fristlos gekündigt. Folgende Einigung wird in einem Arbeitsgerichtsverfahren erzielt:

  • Das Arbeitsverhältnis wird zum 15. September beendet.

  • Der Arbeitgeber zahlt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember den entfallenden Verdienst von monatlich 2.500,00 EUR.

  • Der Arbeitnehmer erhält eine zusätzliche Entschädigung von 5.000,00 EUR.

Der Betrag von 13.750,00 EUR (= 2.500,00 EUR x 3,5 Monate + 5.000,00 EUR) ist sozialversicherungsrechtlich eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindung ist deshalb sozialversicherungsfrei.

Die Abfindung in Höhe von 13.750,00 EUR ist komplett steuerpflichtig und wird als mehrjähriger sonstiger Bezug besteuert.

Die Ermittlung der Steuer kann nicht manuell nachvollzogen werden, sondern lässt sich nur anhand des Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer vornehmen. Weitere Informationen zum Programmablaufplan: www.bundesfinanzministerium.de

Lohnart anlegen
Vorgehen:
1

Mandantendaten | Lohnarten wählen.

2

Mit Symbol (Lohnart neu) eine eigene Lohnartennummer für die Stammlohnart 208 Abfindung anlegen.

Abfindung erfassen
Vorgehen:
1

Bewegungsdaten | Erfassungstabellen, Registerkarte Standard wählen.

2

Folgende Buchungszeile erfassen:

Pers.Nr.

Wert

BS

LA

<PersNr>

13750,00

2

Eig. LA zur StLA 208 (Abfindung)

Die mit Stammlohnart 208 erfasste Abfindung wird steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei abgerechnet.

Hinweis
Anwendung der Fünftelregelung

Bis einschließlich der Abrechnung 12/2024 wird der mehrjährige Bezug als sonstiger Bezug mit der Fünftelregelung abgerechnet.

Bei Nachberechnungen in das Vorjahr 2024 mit ausschließlich dem Entstehungsprinzip, greift automatisch die alte Berechnung nach der Fünftelregelung.

Bei der Abrechnung der Stammlohnart 208 wird der Wert nur im Falle einer Nachberechnung in das Jahr 2024 in der Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.

Die Anwendung der Fünftelregelung führt nicht immer zu einer Steuervergünstigung gegenüber der Versteuerung als sonstiger Bezug. In einer Vergleichsrechnung ist deshalb festzustellen, ob es günstiger ist, den Arbeitslohn für mehrere Jahre nach der Fünftelregelung oder als sonstigen Bezug zu versteuern.

Diese Günstigerprüfung wird vom Programm automatisch durchgeführt. Immer dann, wenn die Prüfung dazu führt, dass die Abrechnung über einen sonstigen Bezug günstiger ist, wird die Jubiläumszuwendung oder der mehrjährige Bezug als sonstiger Bezug vom Programm abgerechnet.

2.2 Abfindung netto als sonstiger Bezug abrechnen

Beispiel:

Einem Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber zum 15. September fristlos gekündigt. Folgende Einigung wird in einem Arbeitsgerichtsverfahren erzielt:

  • Das Arbeitsverhältnis wird zum 15. September beendet.

  • Der Arbeitgeber zahlt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember den entfallenden Netto-Verdienst von monatlich 2.500,00 EUR.

  • Der Arbeitnehmer erhält eine zusätzliche Entschädigung von 5.000,00 EUR.

  • Die Entschädigung wird als Netto-Betrag abgerechnet.

Der Betrag von 13.750,00 EUR (2.500,00 EUR x 3,5 Monate + 5.000,00 EUR) ist sozialversicherungsrechtlich eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindung ist deshalb sozialversicherungsfrei.

Die Abfindung in Höhe von 13.750,00 EUR ist komplett steuerpflichtig und wird als mehrjähriger sonstiger Bezug besteuert.

Die Ermittlung der Steuer kann nicht manuell nachvollzogen werden, sondern lässt sich nur anhand des Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer vornehmen. Weitere Informationen zum Programmablaufplan: www.bundesfinanzministerium.de

Beachten Sie die Hinweise am Ende des Kapitels. Das nachfolgend beschriebene Vorgehen ist nur bis LODAS 14.5 möglich. Ab LODAS 14.51 ist die Neuanlage der Stammlohnart 209 nicht mehr möglich.

Lohnart anlegen (bis LODAS 14.5)
Vorgehen:
1

Mandantendaten | Lohnarten wählen.

2

Mit dem Symbol (Lohnart neu) eine eigene Lohnartennummer für die Stammlohnart 209 Abfindung netto anlegen.

Abfindung netto erfassen (bis LODAS 14.5)
Vorgehen:
1

Bewegungsdaten | Erfassungstabellen , Registerkarte Standard wählen.

2

Folgende Buchungszeile erfassen:

Pers.Nr.

Wert

BS

LA

<PersNr>

13750,00

2

Eig. LA zur StLA 209 (Abfindung netto)

Die mit Stammlohnart 209 Abfindung netto erfassten Netto-Beträge werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften auf den Brutto-Betrag hochgerechnet. Sie dürfen im Feld Steuer- und SV-Behandlung nicht geändert werden.

Die mit Stammlohnart 209 Abfindung netto erfasste Abfindung wird sozialversicherungsfrei und steuerrechtlich als sonstiger mehrjähriger Bezug abgerechnet.

Hinweis
Abfindung Netto: Abrechnung der Stammlohnart 209 ab LODAS 14.51 nicht mehr möglich

Aufgrund der Beendigung der Fünftelregelung ist die Neuanlage der Stammlohnart 209 Abfindung netto und die Anlage in den Festbezügen nur bis einschließlich LODAS 14.5 möglich. Ab LODAS 14.51 ist zudem die Erfassung in den Bewegungsdaten für Abrechnungszeiträume ab 01/2025 nicht mehr möglich. Sie erhalten entsprechende Programm-Meldungen.

Nachberechnungen auf das Jahr 2024 können weiterhin durchgeführt werden.

Alternative Berechnungsmöglichkeiten

Für Abfindungen ist weiterhin ein gesonderter Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung notwendig. Ab LODAS 14.51 kann eine Netto-Abfindung wie nachfolgend beschrieben abgerechnet werden:

  • Den Bruttowert der Abfindung mit DATEV LOVOR berechnen.

    - ODER -

  • Den Bruttowert mit Stammlohnart 231 Festbezug netto jhrl. in Probeabrechnungen ermitteln. Dazu die Lohnart als nur steuerpflichtige Lohnart anlegen:

    Mandantendaten | Lohnarten, Registerkarte Steuer/SV/UV wählen. Im Feld Steuer- und SV-Behandlung den Eintrag 7 Bezüge nur steuerpfl., Verst. ü. Jahrestab. wählen.

Den ermittelten Bruttowert anschließend erfassen, wie im Kapitel Abfindung als sonstiger Bezug oder als mehrjähriger Bezug abrechnen beschrieben.

Beachten Sie: Bei beiden Vorgehensweisen kommt es dennoch zu Differenzen zur ursprünglichen Berechnung mit Stammlohnart 209 Abfindung netto.

Anwendung der Fünftelregelung

Bis einschließlich der Abrechnung 12/2024 wird der mehrjährige Bezug als sonstiger Bezug mit der Fünftelregelung abgerechnet.

Bei Nachberechnungen in das Vorjahr 2024 mit ausschließlich dem Entstehungsprinzip, greift automatisch die alte Berechnung nach der Fünftelregelung.

Die Anwendung der Fünftelregelung führt nicht immer zu einer Steuervergünstigung gegenüber der Versteuerung als sonstiger Bezug. In einer Vergleichsrechnung ist deshalb festzustellen, ob es günstiger ist, den Arbeitslohn für mehrere Jahre nach der Fünftelregelung oder als sonstigen Bezug zu versteuern.

Diese Günstigerprüfung wird vom Programm automatisch durchgeführt. Immer dann, wenn die Prüfung dazu führt, dass die Abrechnung über einen sonstigen Bezug günstiger ist, wird die Jubiläumszuwendung oder der mehrjährige Bezug als sonstiger Bezug vom Programm abgerechnet.

2.3 Abfindung nach Austritt und Zahlung im Folgejahr abrechnen

Informationen und Besonderheiten bei Zahlung einer Abfindung und anderen einmaligen Zuwendungen im Folgejahr: Einmalbezug / sonstiger Bezug, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld abrechnen - Beispiele für LODAS (Dok.-Nr. 5303235) (Kapitel: Einmalbezug nach Austritt des Arbeitnehmers abrechnen)

2.4 Abfindung bei geringfügig entlohnt Beschäftigten mit 2% Pauschalierung abrechnen

Beispiel:

Einem geringfügig entlohnt beschäftigten Arbeitnehmer (Minijob) wurde vom Arbeitgeber zum 30. September fristgerecht gekündigt. Der Arbeitnehmer wurde bisher ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale mit 2%-Pauschalierung abgerechnet. Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung in Höhe von 2.000,00 EUR.

Der Betrag von 2.000,00 EUR ist sozialversicherungsrechtlich eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindung ist deshalb sozialversicherungsfrei.

Der Betrag von 2.000,00 EUR ist komplett steuerpflichtig und wird als sonstiger mehrjähriger Bezug besteuert.

Da dem Arbeitnehmer auch im Austrittsmonat noch ein Verdienst von 450,00 EUR (mit Pauschalierung) ausbezahlt wird, muss zur Abrechnung der Abfindung eine 2. Personalnummer mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers angelegt werden. Führen Sie nach der Anlage der 2. Personalnummer einen ELStAM-Abruf durch. Anschließend können Sie die Abfindung wie oben beschrieben abrechnen.

2.5 Unterstützung bei DATEV buchen (kostenpflichtig)

Wenn Sie bei diesem Thema Unterstützung brauchen, bietet DATEV folgende Dienstleistung im DATEV-Auftragsservice:

3 Weitere Informationen

Informationen zur Erfassung von Angaben zu Kündigung/Entlassung: Angaben zur Abfindung erfassen (Dok.-Nr. 9222342)

Informationen zum rechtlichen Hintergrund (ggf. LEXinform-Abonnement erforderlich):

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