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Aktuelle Änderungen

30.11.2024

Das Dokument wurde auf Aktualität geprüft. Bei der Prüfung haben sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben.

1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument finden Sie Hintergrundinformationen zur Behandlung von Einmalbezügen in den Monaten Januar bis März.

2 Definition

Wenn folgende Bedingungen erfüllt sind, müssen Einmalzahlungen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Jahrs zugeordnet werden:

  • Sie werden vom Arbeitgeber im Entgeltzeitraum 01.01. bis 31.03. gezahlt.

  • Sie übersteigen – zusammen mit dem für das laufende Kalenderjahr festgestellten, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt – die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (§ 23a SGB IV).

  • Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bestand bereits im Vorjahr.

Hilfe-Video

Märzklausel – Hintergrundinformationen und Berechnungsbeispiel (Dauer: 03:16, Stand: 19.08.2021)

3 Beitragsberechnung

Für die Beitragsberechnung gelten die SV-Kriterien des Vorjahrs. Für die Prüfung, ob der Einmalbezug dem laufenden Kalenderjahr oder dem Vorjahr zugeordnet wird, muss Folgendes unterschieden werden:

  • Für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung maßgebend.

  • Für Arbeitnehmer, die nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen, ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maßgebend.

Eine Einmalzahlung, die dem vorangegangenen Jahr zugeordnet werden muss, bleibt beitragsmäßig auch dann im Vorjahr, wenn die Beitragsbemessungsgrenzen in allen Sozialversicherungszweigen bereits ausgeschöpft sind und deshalb keine Beiträge aus der Einmalzahlung anfallen.

Für die Unfallversicherung bleiben die Einmalzahlungen im laufenden Kalenderjahr.

4 Darstellung in den Lohnauswertungen

4.1 Brutto/Netto-Abrechnung

Einmalzahlungen und die Sozialversicherungsbeiträge werden gesondert ausgewiesen.

4.2 Lohnsteuerbescheinigung

Die Lohnsteuer für diese Einmalbezüge fließt immer in die Lohnsteuerbescheinigung des aktuellen Jahrs. Das ist unabhängig davon, ob der Einmalbezug sozialversicherungsrechtlich dem aktuellen oder dem Vorjahr zugeordnet wurde.

4.3 DEÜV-Jahresmeldung / Sondermeldung (GdA 54)

Bei der Ermittlung des Entgelts für das vergangene Jahr werden die Einmalbezüge der Monate Januar bis März bei der Abrechnung geprüft (Märzklausel) und in der Beitragsberechnung des laufenden Kalenderjahrs oder des Vorjahrs berücksichtigt.

Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in den Monaten Januar bis März ausgezahlt und dem Vorjahr zugerechnet wird, wird eine DEÜV-Meldung erstellt. Die Meldung wird mit dem Grund der Abgabe 54 „Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung)“ erstellt.

Eine Korrektur der DEÜV-Jahresmeldung wird wegen einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nicht erstellt.

Besonderheit bei Systemwechsel

Für LODAS:

Wenn das Vorjahr nicht über LODAS abgerechnet wurde, müssen die Vorbeschäftigungswerte für das Vorjahr erfasst werden. Erst dann werden Sozialversicherungsbeiträge für eine Einmalzahlung im 1. Quartal korrekt berechnet.

Erfassen Sie die Vorbeschäftigungswerte unter Personaldaten | Sozialversicherung | Vorbeschäftigungswerte SV.

Die Meldung mit Grund der Abgabe 54 wird mit folgender Programm-Meldung abgelehnt:

"Der Zeitraum der DEÜV-Meldung liegt vor dem Monat der ersten Abrechnung. Bitte stellen Sie sicher, dass dieser Zeitraum/Entgelt im Altsystem gemeldet wurde. Sollte dies dort nicht möglich sein, erstellen Sie die DEÜV-Meldung über das SV-Meldeportal."​

Die DEÜV-Meldung muss über das SV-Meldeportal erstellt werden.

Für Lohn und Gehalt:

Die DEÜV-Meldung GdA 54 wird bei einem Systemwechsel im Januar mit der nächsten Abrechnung automatisch erstellt, auch wenn eine Systemwechselanmeldung DEÜV GdA 13 erstellt wurde.

Bei einem Wechsel von einem Fremdsystem zu Lohn und Gehalt im Januar können Sie die SV-Vorjahreswerte im Mitarbeiter kumuliert für das ganze Vorjahr erfassen unter Stammdaten | Sozialversicherung | Vorbeschäftigungswerte. Lohn und Gehalt erstellt mit der nächsten Lohnabrechnung automatisch die DEÜV-Meldung GdA 54. Das Setzen des Startdatums DEÜV-Meldungen im Mitarbeiter unter Stammdaten | Beschäftigung | Tätigkeit, Registerkarte DEÜV-Meldung/Kammerberechnung im Feld Startdatum DEÜV-Meldungen ist für die Erstellung der DEÜV-Meldung GdA 54 nicht erforderlich. Alternativ erstellen Sie die DEÜV-Meldung GdA 54 über das SV-Meldeportal.

4.4 Lohnkonto

Die Einmalzahlung und die darauf entfallenden Beiträge werden auf einer separaten Seite Sozialversicherung Vorjahr / Märzklausel ausgewiesen.

4.5 Beitragsnachweis

Beiträge, die nach der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen sind, werden mit dem jeweils aktuellen Beitragsnachweis gemeldet.

5 Weitere Informationen

Beispiele zur Abrechnung von Einmalbezügen unter Anwendung der Märzklausel sowie weitere Informationen finden Sie in folgenden Dokumenten:

Service-TAN
Kundensupport
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